Bismarckstr. 23 79761 Waldshut-Tiengen Telefon: 07751/8810
Website: https://amtsgericht-waldshut-tiengen.justiz-bw.de
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amtliche Bekanntmachungen
Weitere Informationen: Telefon Geschäftsstelle 07751/881-0
Öffnungszeiten täglich 08:00-11:30 Uhr
Infos zur Sicherheitsleistung Sicherheitsleistung ist u. a. auch möglich durch vorherige Überweisung auf ein Konto der Landesoberkasse Baden-Württemberg, wenn der Betrag rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und der entsprechende Nachweis der Landesoberkasse im Versteigerungstermin vorliegt.
Die Überweisung muss auf folgendes Konto erfolgen:
Landesoberkasse Baden-Württemberg
Baden-Württembergische Bank Karlsruhe
IBAN: DE51 6005 0101 0008 1398 63
BIC: SOLADEST600
Verwendungszweck: - siehe Terminsveröffentlichung -.
Wenn der Verwendungszweck nicht richtig angegeben ist, kann das Geld nicht ordnungsgemäß verbucht werden und dem Gericht liegt der erforderliche Nachweis nicht vor. Dies hat die Zurückweisung des Gebots mangels Sicherheitsleistung zur Folge. Es ist Sache des Bieters, dafür zu sorgen, dass der Nachweis dem Gericht rechtzeitig (mind. 2 Tage vor dem Versteigerungstermin) vorliegt. Bedenken Sie hierbei die Bearbeitungszeiten der Banken. Ein Kontoauszug o. ä. reicht als Nachweis der Sicherheitsleistung nicht aus.
Anmeldung von Rechten
Ist ein Recht in dem Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte dieses Recht spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss das Recht glaubhaft machen, wenn der Gläubiger widerspricht. Das Recht wird sonst bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Soweit die Anmeldung oder die erforderliche Glaubhaftmachung eines Rechts unterbleibt oder erst nach dem Verteilungstermin erfolgt, bleibt der Anspruch aus diesem Recht gänzlich unberücksichtigt.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Versteigerungsgegenstandes oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung des Anspruchs, getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Versteigerungsgegenstand bezweckenden Rechtsverfolgung, einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärung auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.