Die Heizkostenabrechnung ist ein Bestandteil der Betriebskostenabrechnung. Sie enthält alle Kosten die durch Wärmelieferung und Warmwasserlieferung entstehen. Sie ist in Deutschland durch die Heizkostenverordnung gesetzlich geregelt. Durch diese sind die Betreiber einer gemeinschaftlich genutzten Heizanlage verpflichtet die Heizkosten verbrauchsabhängig umzulegen.

Heizkostenaufstellung

Als erstes müssen alle Heizkosten der jeweiligen Heizperiode aufgelistet werden. Die Heizperiode entspricht meist einem Jahr, sie muss aber nicht das Kalenderjahr sein. Die Heizkostenaufstellung muss alle Lieferungen von Energieträgern wie Öl, Kohle, Gas enthalten. Dabei müssen Datum, Preis und Menge aufgelistet werde. Bei Gas ist es am einfachsten, wenn zwischen den Ablesungen genau ein Jahr liegt. Bei lagerungsfähigen Stoffen wie Öl ist die Bestandsänderung zu berücksichtigen, um den genauen Energiebedarf für das zu betrachtende Jahr festzustellen. Ebenso sind die Kosten der Bedienung, Wartung und Reinigung der Anlage und des Heizungsraums, die Schornsteinfegerkosten, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten für die Erstellung der Heizkostenabrechnung und die Kosten für die Erfassungsgeräte oder Messgeräte in der Heizkostenaufstellung aufzulisten.

Bestandteile der Abrechnung

Ein Bestandteil ist die Nutzergruppentrennung. So ist es möglich, verschiedene Nutzungen wie Wohnen und Gewerbe zu trennen. Dann kann der Verbrauch der verschiedenen Nutzungen erfasst werden. Aber auch eine Aufteilung von maximal der Hälfte der Kosten nach beheizter Fläche oder umbautem Raum ist zulässig.

Die Kosten der Energie für das Erzeugen von Warmwasser sind extra auszuweisen. Im Idealfall sind Warmwasserzähler eingebaut. Ist dies nicht der Fall, dann ist in der Heizkostenverordnung eine Formel zur Abschätzung des Warmwasserverbrauches angegeben (in der Regel 18 % der Gesamtkosten).

Die Umlage der Heizkosten erfolgt immer nach Verbrauch und der beheizbaren Fläche oder des umbauten Raumes. Der Anteil der Verbrauchskosten liegt zwischen 70 % und 50 %. Eine reine Abrechnung nach Verbrauch ist nicht möglich, da der Wirkungsgrad einer Heizung nie 100 % betragen kann. Auch entstehen selbst dann Kosten für die Heizung, wenn nicht geheizt wird.

Bei Nutzerwechsel ist es notwendig zwei separate Abrechnungen zu erstellen. Dies kann erst nach Abschluss des Berechnungsjahres erfolgen. Die Festkosten werden nach sogenannten Gradzahltagen aufgeteilt. Jedem Tag im Monat ist ein bestimmter Promilleanteil an den Heizkosten zugewiesen. Die genauen Werte stehen in der Gradzahlentabelle. Die Verbrauchskosten können entweder über eine Zwischenablesung oder auch über Gradzahltage verteilt werden. Steht die Wohnung nach dem Auszug des Mieters leer, trägt der Vermieter die anfallenden Heizkosten.

Kosten der Heizkostenabrechnung

Die Kosten für die Ablesegeräte sind vom Mieter zu tragen. Welche Geräte aber konkret angeschafft werden entscheidet der Vermieter. Ebenso sind die Kosten für Miete, falls die Messgeräte nicht gekauft werden, Eichung und Ablesung über die Heizkostenabrechnung auf den Mieter umlegbar. Übernimmt der Hauseigentümer die Ablesung selbst, kann er zwar Kosten für die Software, aber keinen Arbeitsaufwand gegenüber dem Mieter geltend machen. Er trägt dann auch das Risiko bei Fehlern in der Abrechnung.