(IP/CP) Über Entgeltklauseln für Pfändungsschutzkonten ging es aktuell vor dem Bundesgerichtshof. Das oberste Bundesgericht hatte zu entscheiden, wie es um die im Preis- und Leistungsverzeichnis von Kreditinstituten enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für Pfändungsschutzkonten (kurz: P-Konto) im Verkehr mit Verbrauchern bestellt ist. Der Gesetzgeber hatte mit dem 2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes die Verbesserung des Pfändungsschutzes für Girokonten bezweckt und hatte insbesondere ein „Pfändungsschutzkonto“ eingeführt. Danach konnten der Kunde und das Kreditinstitut vereinbaren, dass ein schon bestehendes oder ein neu eingerichtetes Girokonto als P-Konto geführt wird. Zur Führung eines bestehenden Girokontos als P-Konto ist das Kreditinstitut seitdem auf Verlangen des Kunden verpflichtet. Dort erhält der Kunde in Höhe seines Pfändungsfreibetrages einen Basispfändungsschutz. Wird das Guthaben auf dem P-Konto gepfändet, kann der Kunde hierüber bis zur Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages frei verfügen. Damit sollen ihm ohne aufwändiges gerichtliches Verfahren die Geldmittel verbleiben, die er für den existentiellen Lebensbedarf benötigt.

Im Verfahren machen die klagenden Verbraucherschutzvereinigungen gegenüber den beklagten Sparkassen im Wege der Unterlassungsklage die Unwirksamkeit derer Klauseln über die Kontoführungsgebühr für P-Konten geltend. Den Kunden würden dadurch für die Führung eines P-Kontos höhere Kontoführungsgebühren als für ohnehin schon bestehende bzw. für neu eingerichtete Girokonten abverlangt.

Der BGH gab den Klägern Recht. Im Leitsatz fasste der Senat zusammen: „Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto ist im Verkehr mit Verbrauchern ... unwirksam, wenn hiernach - der Kunde bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ein über der für das Girokonto zuvor vereinbarten Kontoführungsgebühr liegendes Entgelt zu zahlen hat oder - das Kreditinstitut bei der Neueinrichtung eines Pfändungsschutzkontos ein Entgelt verlangt, das über der Kontoführungsgebühr für einen Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt.“

BGH, AZ.: XI ZR 500/11


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