(IP) Hinsichtlich der Voraussetzungen einer Zwangshypothek hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Orientierungssatz entschieden: „(Fehlende) Voraussetzungen für die Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines Titels gegen einen Miterben an einem zum Nachlass der Erbengemeinschaft gehörenden Grundeigentum, wenn die Auseinandersetzung bisher nicht vollzogen ist.“ Die Richter führten dazu aus: „Die Zwangsvollstreckung setzt u. a. voraus, dass Titelschuldner und Eigentümer des zu belastenden Grundstücks (Wohnungseigentums) identisch sind ... Grundbuchverfahrensrechtlich ist dies zusätzlich durch den Voreintragungsgrundsatz (§ 39 GBO) abgesichert ... An der Identität fehlt es.“

„ Zum Eigentumsübergang ... gehört zwingend die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch ... Im Weg der Berichtigung kann sie nicht vorgenommen werden, weil das Grundbuch insofern nicht unrichtig ist.“

Im Wohnungsgrundbuch war als Eigentümerin eines Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung eine damals gerade verstorbene Frau eingetragen.

Der Beteiligte hatte gegen den Sohn der Verstorbenen einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, wonach dieser ihm aufgrund Schuldanerkenntnis zur Zahlung von knapp 19.000 € verpflichtet sei. Darauf hat er dem Grundbuchamt die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels vorgelegt und beantragt, zu seinen Gunsten an dem bezeichneten Miteigentumsanteil eine Zwangssicherungshypothek einzutragen. Jenes hat den Antrag zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nicht vorlägen. Der angegebene Vollstreckungsschuldner sei nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen; selbst wenn er als Miterbe eingetragen werden sollte, sei die Eintragung der Zwangshypothek am Miterbenanteil nicht möglich. Dagegen hatte der Beteiligte Beschwerde eingelegt.

OLG München, Az.: 34 Wx 260/15

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