(IP) Hinsichtlich der Zustellung einer vollstreckbaren notariellen Urkunde an einen anwaltlich vertretenen Schuldner hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth mit Leitsatz entschieden.

„Die Zustellung einer vollstreckbaren notariellen Urkunde an den Schuldner reicht zur Einleitung der Zwangsvollstreckung auch dann aus, wenn der Schuldner anwaltlich vertreten ist.“ (redaktioneller Leitsatz)
Orientierungsatz: „§ 172 ZPO gilt nicht für die Zustellung von vollstreckbaren notariellen Urkunden, wenn zuvor noch kein gerichtliches Verfahren anhängig war. Die Zustellung einer vollstreckbaren notariellen Urkunde zum Zweck der Einleitung der Zwangsvollstreckung kann daher auch dann an den Schuldner persönlich erfolgen, auch wenn sich vorher dem Vollstreckungsgläubiger für diesen ein bevollmächtigter Rechtsanwalt angezeigt hat.“

Die Gläubigerin vollstreckte eine Forderung aus einer Grundschuldbestellungsurkunde, in der die Schuldnerin ihre persönliche Haftungsübernahme mit Vollstreckungsunterwerfung zu Gunsten einer AG erklärt hatte. Zu Gunsten der letztgenannten Gesellschaft hatte der Notar auch eine Vollstreckungsklausel erteilt. Die Zustellung des Titels erfolgte an die Schuldnerin selbst. Zu diesem Zeitpunkt war der Gläubigerin die Prozessvollmacht der Vertreter der Schuldnerin bekannt.

Auf Antrag der Gläubigerin erließ darauf das Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldner gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurden. Auf die hiergegen eingelegte Erinnerung der Schuldnerin hob das Amtsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf. Es erklärte unter Bezug auf die Entscheidung des Landgerichts, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten, da die Gläubigerin trotz Kenntnis der Prozessvollmacht einer Kanzlei den Vollstreckungstitel entgegen § 171 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO nicht an diese, sondern allein an die Schuldnerin selbst zugestellt habe. Die Zustellung sei daher unwirksam.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

LG Nürnberg-Fürth, Az.: 5 T 7615/18

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