(IP) Hinsichtlich der Möglichkeit der Unrichtigkeit des Grundbuchs infolge Zubuchungen von Miteigentumsanteilen an anderen Grundstücken, die nicht dem wirtschaftlichen Zweck des herrschenden dienen, hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„1. Ist im Bestandsverzeichnis durch zu-Buchung zum herrschenden Grundstück gemäß § 8 lit. a GBV jeweils der Miteigentumsanteil an anderen Grundstücken eingetragen, so ist das Grundbuch im Hinblick auf die eingetragenen Miteigentumsanteile selbst dann nicht unrichtig, wenn die Voraussetzungen einer Buchung nach § 3 Abs. 4 bis 6 GBO deshalb nicht vorgelegen haben sollten, weil die im Miteigentum stehenden Grundstücke nicht den wirtschaftlichen Zwecken des herrschenden Grundstücks dienen.

2. Denn die so vorgenommene Eintragung weist gemäß § 8 lit. a GBV nur aus, dass die zugebuchten Grundstücke im Miteigentum der Eigentümer mehrerer anderer Grundstücke stehen. Sachlich-rechtlich enthält sie hingegen nicht die Aussage, dass diese Grundstücke tatsächlich den wirtschaftlichen Zwecken des Hausgrundstücks dienen.“

Der Beteiligte war im Grundbuch als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen. Den hatten seine Eltern Jahre zuvor käuflich erworben. Zur Beschreibung des Grundbesitzes hieß es im notariellen Kaufvertrag:

1. eine Teilfläche von ca. 212 m² - im beigehefteten Lageplan rot umrandet eingezeichnet -,
2. einen Miteigentumsanteil von 1/70 an den künftigen Wegeflächen, welche im beigehefteten Plan grün ungefähr angelegt sind.“

Die Grundflächen waren amtlich erst zu vermessen und den Beteiligten in der Natur nach Lage und Umfang bekannt. Der Vertrag enthielt ferner die Feststellung, dass sich der verkaufte Bruchteil an den Gemeinschaftswegeflächen noch ändern könne. In dem beigefügten Plan, auf den die Urkunde Bezug nahm, grenzten links und rechts an die rot umrandete Fläche in grüner Farbe eingezeichnete Wege, die im weiteren Verlauf die gesamte Fläche des dargestellten, etwa quadratischen Bauareals durchzogen. Mit Nachtrag erwarben die Eltern des Beteiligten zudem einen Garagenbauplatz und einen 1/18 Miteigentumsanteil an einer so bezeichneten Garagenvorplatzfläche. U.a. der Garagenbauplatz war im beigefügten Plan nahe der Teilfläche des Hausgrundstücks an einer der Wegeflächen liegend eingezeichnet.

Darauf beantragte der Beteiligte die Löschung der „zu“-Bezeichnung/-Ordnung, so dass die Miteigentumsanteile als „selbstständig“ erschienen. Die zugeschriebenen Flurstücke hätten nichts mit dem Grundstück zu tun, so dass die Eintragung nicht nur irreführend, sondern falsch sei. Das Grundbuchamt sah dies zunächst als bloße Anregung an. Dann stellte der Beteiligte ausdrücklich Antrag auf Grundbuchberichtigung wegen offenkundiger Unrichtigkeit.

OLG München, Az.: 34 Wx 30/16

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