(ip/pp) In den letzten Jahren haben sich die Gerichte besonders oft mit Vertragspunkten zur Renovierungspflicht des Mieters beschäftigt. Die meisten Renovierungsklauseln sind heute schlichtweg ungültig. Unwirksam ist zum Beispiel die vorformulierte Klausel, dass der Mieter beim Einzug renovieren muss (OLG Hamburg, Az.: 4 U 201/90). Dies würde für den Mieter bedeuten, dass er die Schäden seines Vormieters beheben muss. Er kann auch nicht dazu verpflichtet werden, während der Mietzeit und auch bei Auszug renovieren zu müssen. Eine solche Doppelverpflichtung ist unzulässig. Beinhaltet ein Formularmietvertrag feste Fristen für Schönheitsreparaturen, zum Beispiel drei Jahre für Küche und Bad, fünf für Schlaf- und Wohnräume, ist die Klausel ungültig (BGH, Az. VIII ZR 361/03). In diesem Fall muss der Vermieter sogar selber für die laufenden Renovierungskosten aufkommen. Bei Renovierungszeitplänen ist der genaue Wortlaut entscheidend, befinden Experten der Arag Rechtsschutz Versicherung: Eine Frist, die „mindestens" eingehalten werden soll, ist ungültig. Heißt es, die Renovierung soll „im Allgemeinen", „generell" oder „grundsätzlich" nach einer gewissen Frist stattfinden, ist das rechtlich zulässig. Ist die Zeit für Renovierungsarbeiten erreicht, so darf der Mieter diese selber durchführen. Eine Klausel die vorschreibt, dass er Schönheitsreparaturen auf seine Kosten durch einen Fachmann durchführen lassen muss, ist ungültig (OLG Stuttgart, Az.: 8 REMier 2/92). Die Gerichte sind der Meinung, dass es durchaus Laien gibt, die genauso gut streichen oder lackieren können wie Handwerker. Auch eine Klausel, die besagt, dass der Mieter bei Auszug sämtliche Tapeten von den Wänden zu entfernen habe, ist ungültig (BGH, Az. VIII ZR 109/05)