(IP) Hinsichtlich des nachträglichen Wegfalls der Begründung für die Bewilligung des Wohnungsrechtes hat das Oberlandesgericht (OLG Koblenz) mit Leitsatz entschieden.

„Zum nachträglichen Wegfall des Rechtsgrunds für die Bewilligung des Wohnungsrechtes wegen der ausgebliebenen Entgeltleistung aus einem parallel abgeschlossenen Mietvertrag“.

Die Klägerin verlangte Zustimmung zur Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Wohnungsrechts. Die Klägerin war mit dem Beklagten sowie dessen zwischenzeitlich verstorbener Ehefrau befreundet gewesen. Vor Jahren hatte sie den Beklagten aufgrund dessen früherer Tätigkeit als Versicherungsmakler im Hinblick auf ihre Altersvorsorge angesprochen. Dieser hatte den Erwerb eines von ihm gemieteten Wohnobjekts empfohlen, das der bisherige Vermieter veräußern wollte.

Um Investitionen in das Objekt abzusichern und auch Schutz in Situationen zu genießen, in denen der Klägerin "etwas passiere", hatte er um Einräumung eines Vorkaufs- und eines Wohnungsrechts gebeten. In der Folge erwarb die Klägerin den zu diesem Zeitpunkt von dem Beklagten gemieteten Grundbesitz. Zugleich bewilligte sie zugunsten der Beklagten die Einräumung eines Vorkaufs- und eines Wohnungsrechts. Hinsichtlich des Wohnungsrechts wurde dabei "schuldrechtlich" Folgendes vereinbart: "Das Wohnungsrecht ist entgeltlich. Der Mietzins richtet sich nach dem Mietvertrag zwischen den Beteiligten."

Dann wurden die Klägerin als Eigentümerin des Grundbesitzes im Grundbuch- und das Wohnungsrecht eingetragen und ein Mietzins von 650 € pro Monat vereinbart. Einen gewissen Zeitraum zahlte der Beklagte die monatlich geschuldete Miete, dann erbrachten sie keine Zahlungen mehr. Daraufhin erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen Zahlungsrückständen und erklärte zugleich die Anfechtung des Wohnungsrechtes wegen arglistiger Täuschung.

Das OLG entschied gegen ihn „Nach § 812 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Beklagte zur "Herausgabe" des Wohnungsrechtes verpflichtet, soweit er dieses durch Leistung der Klägerin erlangt hat und der rechtliche Grund der Leistungsgewährung später weggefallen ist“.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

OLG Koblenz, Az.: 5 U 1303/17

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