(ip/RVR) Die Abberufung eines untauglichen Verwalters war Gegenstand eines der aktuellen Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH).

Der Beklagte und die Kläger sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese befindet sich in einer finanziell schwierigen Lage. Die Kläger führen diese Situation auf Defizite bei der früheren Hausverwaltung der Firma K. zurück. Auf ihre Klage hat das Amtsgericht die bisherige Verwalterin abberufen und die Firma H. als Notverwalterin für die Dauer von zwei Jahren bestellt.

Die Berufung des Beklagten und der K. gegen die Bestellung der H. hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Revisionskläger mit der zugelassenen Revision. Die Revisionsbeklagten beantragen, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

Der BGH entschied, dass die Revision unzulässig ist: „Nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Revision gegen Urteile, durch die über die Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, nicht statthaft.“ Im vorliegenden Fall ist das angefochtene Berufungsurteil ein solches Urteil. Gegenstand des Berufungsverfahrens war nämlich nicht die Abberufung der bisherigen Verwalterin, sondern allein der Ausspruch des amtsgerichtlichen Urteils, durch den die H. zur Notverwalterin bestellt worden ist. Hierbei handelt es sich um eine einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustands nach § 940 ZPO. Dies ist bereits aus der Urteilsformel ersichtlich, in der die H. nicht zur regulären Verwalterin der Anlage, sondern ausdrücklich als Notverwalterin bestellt wird. Schon das, so der BGH, zeigt den vorläufigen Charakter ihrer Bestellung.

Darüber hinaus sollte die Bestellung der H. zur Notverwalterin auch nach den Urteilsgründen eine einstweilige Verfügung sein. Das Amtsgericht wollte mit der Bestellung einer Notverwaltung verhindern, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft der Parteien durch die sofortige Abberufung der bisherigen Verwalterin bis zur Bestellung eines neuen Verwalters verwalterlos wird. Dies entspricht inhaltlich den Voraussetzungen, unter denen nach § 26 Abs. 3 WEG alter Fassung ein Notverwalter bestellt werden konnte. Diese Vorschrift ist zwar mit der WEG-Novelle von 2007 aufgehoben worden. Dies schließt jedoch die Möglichkeit der Bestellung eines Notverwalters nach geltender Rechtslage nicht aus. „Die Wohnungseigentümer haben vielmehr nach § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch auf eine Verwaltung ihrer Gemeinschaft, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.“ Der Anspruch auf Abberufung eines untauglichen Verwalters und auf Bestellung eines tauglichen Verwalters kann durch eine einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO gesichert werden. Die Bestellung eines Notverwalters ist in diesem Rahmen weiterhin möglich. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts wird als unzulässig verworfen.

Der Leitsatz fasst zusammen:
„a) Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 21 Abs. 4 WEG die Abberufung eines untauglichen Verwalters und die Bestellung eines tauglichen Verwalters verlangen.
b) Im Rahmen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens über den Anspruch kann eine einstweilige Regelung zwar infolge der Aufhebung von § 44 Abs. 3 WEG aF nicht mehr von Amts wegen getroffen, wohl aber weiterhin beantragt und unter den Voraussetzungen des § 940 ZPO getroffen werden.”

BGH vom 10.06.2011, Az.: V ZR 146/10


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