(ip/pp) Über die Möglichkeit der Beiziehung eines Rechtsanwalts zu einer WEG-Versammlung hatte das Kölner Oberlandesgericht (OLG) jetzt zu entscheiden. Im konkreten Fall war die Antragstellerin Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, und sie focht einen derer Beschlüsse an, da deren Nichtöffentlichkeit nicht gewährleistet gewesen war, da an ihr ein Rechtsanwalt teilgenommen hatte. In der Vergangenheit waren dort bereits mehrere Anfechtungsverfahren mit Erfolg durchgeführt worden, da Vorbeschlüsse der Wohnungseigentümer zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen nach Auffassung des Gerichts zu unbestimmt gefasst und deshalb ungültig waren.

Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Fenstersanierung, deren Finanzierung die Antragstellerin im betreffenden Verfahren angriff, zwischenzeitlich bereits durchgeführt wurde, lag eine nunmehr formgültige, das heißt inhaltlich bestimmte Beschlussfassung über die Finanzierung dieser Maßnahme aus objektiver Sicht im Interesse der Gesamtheit aller Wohnungseigentümer. Der Inhalt des protokollierten Beschlusses zeigte, so die Richter, dass die Sanierungsmaßnahmen komplex waren und es einer differenzierten Kostenverteilung bedurfte. An die Beschlussfassung waren deshalb hohe Anforderungen zu stellen, die den Kenntnisstand eines Verwalters im Allgemeinen überstiegen. Der betreffende Aufgabenkatalog setzte bei dem Verwalter rechtliche Grundkenntnisse insbesondere hinsichtlich seiner Kernaufgaben (u. a. Vorbereitung und Durchführung der Eigentümerversammlung) voraus. So sei der Verwalter zur Beratung der Gemeinschaft nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen.

Das OLG fasste im Urteil zusammen:

„Wie die Vorinstanzen bereits zutreffend ausgeführt haben, hat die Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung den Zweck, diese von sachfremden Einwirkungen freizuhalten. Die Wohnungseigentümer sollen in ihrer Versammlung auftretende Meinungsverschiedenheiten grundsätzlich allein unter sich austragen, das heißt ihre Angelegenheiten ohne Einflussnahme Dritter erörtern und regeln können … . Dem steht nicht entgegen, dass der Verwalter im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zu bestimmten Tagesordnungspunkten einen Rechtsanwalt als Berater zur Information und Meinungsbildung heranzieht, solange nicht ein konkreter Interessengegensatz zwischen einem einzelnen Wohnungseigentümer und der Gesamtheit der übrigen Wohnungseigentümer hervorgetreten ist und kein Wohnungseigentümer der Anwesenheit des Dritten widerspricht. … Notwendig aber auch ausreichend ist, dass der Beratungsbedarf gerade in der Versammlung besteht, nur hier sachgerecht erfüllbar ist … und die Beratung bei objektiver Betrachtung allen anwesenden Eigentümern zu Gute kommt.“

OLG Köln, Az.: 16 Wx 266/08