(ip/RVR) Das LG Heidelberg entschied, einem psychisch schwer erkrankten Mieter könne aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn dieser erheblich den Hausfrieden stört bzw. Mitmieter bedroht und verängstigt und hierdurch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Eine günstige Prognose für das weitere Verhalten des Mieters nach der Kündigung lasse das Mietverhältniss nicht wieder aufleben.

Der klagende Vermieter begehrte Räumung und Herausgabe der an den Beklagten vermieteten Wohnung, nachdem diesem die fristlose Kündigung erklärt wurde. Dem gingen mehrfache erhebliche Störungen des Hausfriedens durch den Beklagten voraus, etwa das Werfen mit Gegenständen, laute Selbstgespräche, Anschreien der Mitmieter, das Aufstellen ungesicherter Kerzen und Verstecken der Feuerlöscher. Diese und ähnliche Verhaltensweisen hatten mehrfach Polizei- und Feuerwehreinsätze zur Folge und verängstigten bzw. bedrohten die Mitmieter. Grund der Verhaltensauffälligkeiten war eine schwere psychische Erkrankung des Beklagten. Nach vorausgegangener Abmahnung erfolgte die Kündigung, nachdem der Beklagte erneut ähnliche Verhaltensweisen an den Tag legte.

Das AG gab der Klage statt. Auf Berufung des Beklagten bestätigte das LG Heidelberg diese Entscheidung. Die außerordentliche fristlose Kündigung sei nach § 543 Abs. 1 BGB wirksam gewesen. Wichtiger Grund sei das unstreitige Verhalten des Beklagten, welches den Hausfrieden erheblich beeinträchtige. Dafür genüge es, wenn das Verhalten augenscheinlich aggressiv und bei vernünftiger Würdigung als bedrohlich einzuschätzen sei. Der Einwand des Beklagten, er sei zu keinem Zeitpunkt tatsächlich eine ernsthafte Gefahr für seine Umwelt gewesen, greife daher nicht.

Weiter ergebe die von § 543 Abs. 1 BGB geforderte Interessenabwägung die Unzumutbarkeit der weiteren Fortsetzung des Mietverhältnisses. Hierbei seien die Geschehnisse zu berücksichtigen, die den konkreten Anlässen zur Kündigung vorausgegangen waren. Auch unter Berücksichtigung der psychischen Erkrankung des Beklagten und der daraus resultierenden Schuldunfähigkeit machten die erneuten Hausfriedensstörungen ein Zusammenleben im Anwesen für die Mitmieter unzumutbar. Dem stehe die Schutzbedürftigkeit des Beklagten nicht entgegen: Die sozialen Lasten infolge seiner psychischen Erkrankung habe das saatliche Gemeinwesen zu tragen, nicht Einzelne wie der Kläger und die Mitmieter, welche das Verhalten des Beklagten nicht über de Zumutbarkeitsgrenze hinaus ertragen müssten.

In seiner Berufungsbegründung meinte der Beklagte, bei der Interessenabwägung sei zu seinen Gunsten insbesondere der Tatsache Rechnung zu tragen, dass er sich erneut in Behandlung befinde, diese Aussicht auf Erfolg habe und eine günstige Prognose hinsichtlich weiterer Hausfriedensstörungen biete. Hierauf kommt es nach Meinung des erkennenden Gerichts nicht an. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur Eigenbedarfskündigung lebe ein beendetes Mietverhältnis nicht dadurch wieder auf, dass der Kündigungsgrund nach dem rechtlichen Ende des Mietverhältnisses wegfällt oder bei der Interessenabwägung nunmehr anders zu beurteilen sei. Mit der Kündigung entstehe der Anspruch auf Herausgabe und Räumung. Nachträgliche Änderungen hinsichtlich des Kündigungsgrundes im Zeitraum bis zur Räumung der Mietsache könnten nicht berücksichtigt werden, weil dies einen nicht vertragstreu handelnden Mieter, der sich unberechtigt der Kündigung widersetzt, bevorzuge.

LG Heidelberg vom 15.04.2011, Az. 5 S 119/10


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