(IP) Mit der Rückforderung von Wohnbaufördermitteln zur Modernisierung und Instandsetzung eines Hauses beschäftigte sich das Verwaltungsgericht (VG) Berlin. Der Kläger forderte von der Beklagten einen Teil der Fördermittel zurück, die er dieser zur Modernisierung und Instandsetzung eines Bauobjektes zur Verfügung gestellt hat. Das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück hatte die Beklagte im Vorjahr gekauft. Darauf schloss das Land über seine Förderbank IBB mit der früheren Eigentümerin des Grundstücks einen Förderungsvertrag über die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen nach den Förderrichtlinien des Städtebaulichen Denkmalschutzes. Darin verpflichtete sich die Eigentümerin, in einem Maßnahmenkatalog im Einzelnen aufgeführte Maßnahmen am Gebäude durchzuführen. Bestandteil des Fördervertrages war u.a. eine Dachgeschosswohnung mit einer Größe von ca. 120 m².

Nach Jahresfrist teilte das betreffende Bezirksamt der IBB mit, die Beklagte habe es ohne Begründung abgelehnt, einen Mietvertrag mit vom ihm benannten Mietern für die bewusste Dachgeschosswohnung abzuschließen – und die Beklagte erklärte, sie habe die Wohnung für Rückzugsmieter aus einem anderen Objekt freigehalten und wolle sie nunmehr selbst nutzen. Die IBB erwiderte, eine Eigennutzung werde nicht gestattet und Rückzugsmieter seien nicht mehr zu versorgen. Sollte eine Belegung durch das Land nicht realisierbar sein, werde sie diese Wohnung aus der Förderung ausschließen. Darauf reichte die Beklagte die Schlussabrechnung ein. Die IBB überprüfte die Schlussabrechnung und teilte mit, sie habe die Kosten für die Dachgeschosswohnung wegen der nicht vertragsgemäßen Vermietung aus der Förderberechnung herausgerechnet. Der Rückforderungsbetrag belief sich auf ca. 85.000,- €.

Das Verwaltungsgericht entschied in seinem Orientierungssatz:

„Fördermittel zur Modernisierung und Instandsetzung eines Hauses können zurückgefordert werden, wenn der Empfänger der Förderung einer Vertragsänderung zur Festsetzung der endgültigen Förderhöhe nicht zustimmt.“

VG Berlin, Az.: 7 K 62.14


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