(ip/pp) Um das Thema “Fälligkeit der Werklohnforderung trotz offener Nachbesserungsarbeiten” ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Der Kläger des Verfahrens war Inhaber eines metallverarbeitenden Betriebes. Der im Laufe des Rechtsstreits verstorbene Ehemann der jetzigen Beklagten hatte den Kläger mit der Eindeckung des Daches eines Wohnhauses beauftragt. Das vorhandene Reetdach sollte nicht entfernt, sondern unter der Metalleindeckung erhalten bleiben. Der Kläger hatte seine Restwerklohnforderung hat auf gut 20.000,- beziffert und diesen eingeklagt. Der Auftraggeber begegnete dem mit der Behauptung, die Werkleistung sei mangelhaft. Er berief sich dabei auf bindende Preisabsprachen mit dem ursprünglichen Kläger.

Das Landgericht hatte darauf Zeugen - und Sachverständigenbeweis erhoben, der Klage weitgehend entsprochen und dem Kläger gut 20.000,- Euro nebst Zinsen zuerkannt. Dagegen wandte sich die Beklagte als Alleinerbin mit der Berufung. Sie wiederholte und ergänzte ihre Klage - und beanstandet den Zinsausspruch. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Das OLG entschied wie folgt:

“1. Beim BGB-Werkvertrag hat der Unternehmer eine vom Besteller behauptete Festpreisvereinbarung zu widerlegen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Auftraggeber nicht in der Lage ist, eine derartige Absprache plausibel darzulegen.

2. Hat der Unternehmer dem Besteller die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten mehrmals erfolglos angeboten, kann der Werklohn fällig werden, wenn das Verhalten des Auftraggebers den sicheren Schluss erlaubt, dass er an der vertragsgemäßen Herstellung kein Interesse mehr hat.

3. Dass eine Nebenforderung für den Streitwert ohne Bedeutung ist, ändert nichts daran, dass ein erheblich überhöhtes Zinsbegehren trotz umfassenden Obsiegens in der Hauptsache eine Kostenquotelung nach § 92 Abs. 1 ZPO erfordert.

4. Erweisen sich sämtliche Mängelrügen des Bestellers als unbegründet, kann es geboten sein, ihm die gesamten Kosten der Sachaufklärung aufzuerlegen.”

OLG Koblenz, Az.: 5 U 52/08