(ip/RVR) Das Amtsgericht Kehl befasste sich kürzlich mit der Problematik des Zurückbehaltungsrechts der Mieter im Falle der Verweigerung des Zugangs zu Wasserzähler durch Vermieter.

Die Klägerin vermietet ein Haus an die Beklagten. Im Jahre 2008 ließ sie an dieses Haus Wärmedämmplatten anbringen sowie drei Fenster durch neue mit Wärmeschutzglas austauschen. Diese Arbeiten kosteten sie 18.006,34 Euro. Aus diesem Grund machte die Klägerin eine Mieterhöhung in Höhe von 165 Euro monatlich geltend. Die Beklagten lehnten die Mieterhöhung ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sämtliche Maßnahmen die Energieeinsparung befördert hätten, so dass die Mieterhöhung berechtigt sei. Demzufolge beantragt sie, die Beklagten zu verurteilen, die rückständige Miete in Höhe von 990 Euro zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, dass die durchgeführten Arbeiten nicht zu einer Verbesserung der Wärmeisolierung des Hauses geführt hätten. Darüber hinaus werden sie die Zahlung solange verweigern, bis sie ungehinderten Zugang zum Wasserzähler, der sich auf dem Grundstück der Nachbarn befindet, erhalten, um diesen ablesen zu können.

Das Amtsgericht Kehl entschied, dass die zulässige Klage im Wesentlichen begründet ist. Gegen die Forderung der Klägerin steht den Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht zu.

Die von der Klägerin verlangte Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen ist gemäß §§ 559 ff. BGB, so das Amtsgericht, gerechtfertigt. Sie hat Arbeiten durchgeführt, die nachhaltig zur Einsparung von Energie führen. Dies ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten, das schlüssig und nachvollziehbar darlegt, dass die Isolierungsarbeiten und der Austausch der Fenster den Wärmeverlust des Hauses verringern und dadurch auf Dauer Heizenergie eingespart wird.

Darüber hinaus besteht für die Beklagten gegen die Forderung der Klägerin wegen der behaupteten Verweigerung des Zugangs zum Wasserzähler kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Zwar hat ein Mieter, so das Amtsgericht, nach § 556 Abs. 3 BGB ein Prüfungsrecht hinsichtlich der vom Vermieter abgerechneten Betriebskosten. „Dieses Prüfungsrecht umfasst jedoch lediglich die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen (vgl. Palandt, BGB, 69. Auflage, § 556 BGB, Rn. 13; Schmidt/Futterer, Mietrecht, 10. Auflage, § 556, Rn. 479ff.).“

Somit werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 990 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils einem Teilbetrag von 165 Euro seit 04.07.2009, 05.08.2009, 04.09.2009, 06.10.2009, 05.11.2009, 04.12.2009 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Leitsatz fasst zusammen:
„Der Mieter hat gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Zugang zu den Messeinrichtungen von Verbrauchsstoffen (hier Wasserzähler), über die nach § 556 Abs. 3 BGB abzurechnen ist. Er kann deshalb Mietzahlungen nicht nach § 273 BGB zurückhalten, wenn ihm der Zugang vom Vermieter verweigert wird.“

AG Kehl, Urteil vom 23.09.2011, Aktenzeichen: 3 C 20/10


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