(IP/CP) Um Schadensfälle, die nach 2008 eingetreten sind und im Grenzbereich sogenannter Altverträge zwischen alten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und dem novellierten Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stehen, ging es aktuell vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Die Parteien stritten darum, inwieweit der Beklagte als Gebäudeversicherer der Klägerin vertraglich für Aufwendungen zur Beseitigung eines Wasserschadens einstehen muss, der sich 2009 in einer zeitweise unbewohnten Wohnung eines Mehrfamilienhauses dadurch ereignet hat, dass durch witterungsbedingte Frosteinwirkung eine Rohrleitung geplatzt ist. Das austretende Wasser lief in die Wohnung und in das darunter gelegene Erdgeschoss, wo es Fußboden und Wände beschädigte. Die Vorinstanz hatte der Klage hinsichtlich Erstattung des unmittelbaren Schadens unter Verweis auf die schon älteren Vertragsbedingungen in Teilen stattgegeben.

Das OLG demgegenüber verwies auf die deutlich unterschiedlichen Bedingungen der beiden Gesetze und fasste zusammen, das allseits viel stärker auf die Unterschiede im aktualisierten Versicherungsrecht verwiesen werden müsse:

„Nicht gefolgt werden kann indes der Auffassung der Zivilkammer, wonach bei so genannten Altverträgen ..., die mittels Allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB) vertraglich vereinbart wurden, welche mit dem novellierten Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nicht mehr in Einklang stehen, ohne Weiteres ein Rückgriff auf die gesetzliche Regelung des ... VVG möglich ist“. „Eine derartige Lösung von Konflikten zwischen Alt-AVB und VVG-Neufassung wurde inzwischen auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verworfen.“ „In Betracht zu ziehen ist dabei insbesondere die Leistungsfreiheit respektive -kürzung wegen einer Gefahrerhöhung gemäß ... VVG und wegen grob schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalles ... Im Streitfall kann letztlich dahinstehen, ob sich die versicherte Gefahr in rechtlich relevanter Weise vergrößert hat. Zumindest ist der frostbedingte Wasserschaden hier ... grob fahrlässig verursacht worden.“

OLG Brandenburg, AZ.: 11 U 172/11


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