(IP) Hinsichtlich des nachbarlichen Anspruchs auf Beseitigung einer an der Grundstücksgrenze installierten Luftwärmepumpe hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„1. Aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB iVm. § 823 Abs. 2 BGB lässt sich ein quasi-negatorischer Beseitigungsanspruch aus den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über den Grenzabstand ableiten, weil diese Vorschriften auch dem Interesse des Nachbarn an ausreichender Belichtung und Belüftung seines Grundstücks, an einem freien Ausblick und an der Vermeidung von Lärmimmissionen dienen.
2. Aufgrund der Wechselwirkungen zwischen Immissionsschutzrecht und Bauordnungsrecht konkretisiert § 3 Abs. 1 BImSchG auch für das Baurecht die nachbarrechtlich gebotene Rücksichtnahme dahingehend, dass als schädliche Umwelteinwirkungen diejenigen Immissionen anzusehen sind, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorzurufen.
3. Mit dem bayerischen Abstandsflächenrecht wird dem Grundstücksnachbarn kein Instrument in die Hand gegeben, dem Grundeigentümer vorzugeben, was er in einem in zulässiger Weise in der Abstandsfläche errichteten Gebäude betreiben darf und was nicht.
4. Das Abstandsflächenrecht stellt eine Einschränkung des Eigentumsrechts an einem Grundstück dar, um Nachbargrundstücke namentlich vor dem Entzug von Belichtung und Belüftung zu schützen. Weitergehende Beschränkungen des Grundeigentums zum Schutz von Nachbargrundstücken sind vor dem Hintergrund, dass diese primär durch § 906 BGB geschützt werden, nicht verhältnismäßig und damit verfassungsrechtlich nicht legitimierbar.“ (redaktioneller Leitsatz)

Die Parteien stritten um die Beseitigung einer von den Beklagten auf ihrem Grundstück installierten Luftwärmepumpe. Sie war weniger als 3 m von der Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück entfernt. Von der Pumpe gehe, so die Kläger, wegen der bei ihrem Betrieb erzeugten Geräusche eine gebäudeähnliche Wirkung aus. Da es sich aber bei der Luftwärmepumpe um kein privilegiertes Gebäude handle, dürfe es in der Abstandsfläche nicht errichtet werden. Der Beseitigungsanspruch sei nicht davon abhängig, ob beim Betrieb die maßgeblichen Grenzwerte auf dem klägerischen Grundstück überschritten würden oder nicht.

Das OLG widersprach: Die Bauordnung gestatte in bestimmten Fällen die Errichtung von Gebäuden auf einer grundsätzlich von oberirdischen Gebäuden freizuhaltenden Abstandsfläche. Voraussetzung hierfür sei u.a., dass diese Gebäude keine Aufenthaltsräume hätten sowie keine Feuerstätten und die mittlere Wandhöhe 3 m sowie die Gesamtlänge von 9 m nicht überstiege.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG München, Az.: 3 U 3538/17

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