(ip/pp) Im betreffenden Fall stritten Nachbarn vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe: Das Haus des Beklagten war bis an die Grundstücksgrenze zum Nachbarn und Kläger gebaut – auf dessen Grundstück daneben führt eine ca. 4,50 bis 5,00 m breite Grundstückseinfahrt an der Grenze entlang führte.

Der Beklagte hatte ohne Genehmigung des Nachbarn in der Einfahrt an seiner Fassade ein Gerüst aufstellen lassen, um dringende Instandsetzungsmaßnahmen am Giebel vorzunehmen - was nachträglich genehmigt wurde. Danach stellte der Kläger jedoch fest, dass zudem begonnen worden war, auf der Außenwand des Gebäudes eine ca. 12 cm starke Isolierung aufzubringen, die letztendlich, nach Aufbringen des Putzes, mit einer Gesamtdicke von 15 cm in das Nachbargrundstück hineinragen und die Einfahrt verengen würde. Die gesamte Dämmschicht sollte ca. 250 m² Fassadenfläche bedecken.

Nachdem der Kläger den Dämmmaßnahmen erfolglos widersprochen hatte, erwirkte er beim Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach der Beklagte es zu unterlassen hatte, auf der Außenfassade eine in das Nachbargrundstück hineinragende Außenisolierung anzubringen.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Beklagten beim Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Der Kläger hatte damit gegen den beklagten Nachbarn einen Unterlassungsanspruch und musste die in sein Grundstück hineinragende Außenisolierung nicht als Überbau dulden. Das OLG fasste noch einmal zusammen: Nach § 912 BGB habe ein Nachbar den Überbau nur immer dann zu dulden, wenn er nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhebt. Die wäre auch dann rechtens, wenn der Eigentümer des Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut hat, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist.

OLG Karlsruhe, Az.: 6 U 121/09