(IP) Hinsichtlich der Unbestimmtheit eines Vorbescheides und dessen etwaiger nachbarrechtswidriger Funktion hat das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach mit Leitsatz entschieden.

„1. Ein Vorbescheid ist in objektiv-rechtlicher Hinsicht hinreichend bestimmt, wenn die getroffene Regelung für jeden Beteiligten - gegebenenfalls nach objektivierender Auslegung – eindeutig zu erkennen und deshalb keiner unterschiedlichen Bewertung zugänglich ist. Was Gegenstand des Vorbescheides sein soll, bestimmt der Bauherr durch seinen Antrag.
2. In nachbarrechtlichen Streitigkeiten ist die Bestimmtheit des Vorbescheides nur daraufhin zu prüfen, ob es dem Nachbarn möglich ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang er durch das Vorhaben in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird.
3. Wenn der Bauvorbescheid und die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen so unbestimmt sind, dass bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist, so ist der Bauvorbescheid als nachbarrechtswidrig aufzuheben.“ (redaktioneller Leitsatz)

Der Kläger verlangte mit seiner Klage die Aufhebung des Vorbescheids der Beigeladenen. Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem unter Denkmalschutz stehenden Wohnhaus bebaut war. Das strittige, teilweise noch geplante benachbarte Vorhaben war mit insgesamt neun zwei- bis dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern bebaut, von denen für das neue Vorhaben sieben bereits abgerissen worden waren. Dann beantragte die Beigeladene die Erteilung eines Vorbescheids zum Neubau von ca. 90 Wohneinheiten und einer Gewerbeeinheit mit Tiefgarage.

Es wurden darauf u.a. folgende Fragen gestellt:

1. Passt sich das Projekt in die umgebende Bebauung ein?
2. Ist die Anzahl der (Voll-)Geschosse in der vorgelegten Form genehmigungsfähig?
3. Kann die Tiefgarage wie dargestellt von der …Straße aus erschlossen werden?

Der beantragte Vorbescheid hinsichtlich der Fragen wurde positiv beschieden: Darauf ließ der Kläger Klage erheben. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, das Vorhaben verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen drittschützende Normen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

VG Ansbach, Az.: AN 3 K 17.02090

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