(IP) Hinsichtlich des Zusammenhangs von Mietzahlungsansprüchen und der Untätigkeit bei deren Einforderung hat das Oberlandesgericht (OLG) Rostock mit Leitsatz entschieden.

„Eine kürzere Verwirkungsdauer als die Regelverjährung erfordert in der Regel besondere Umstände.
Ein Untätigbleiben des Gläubigers bewirkt in der Regel nicht das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment.“

Der Kläger machte mit seiner Klage Miete aus einem Gewerberaummietvertrag für ein Autohaus geltend. Insgesamt belief sich der vom Kläger errechnete Mietrückstand auf ca. 43.000,- €. Hiergegen rechnete der Kläger mit Forderungen des Beklagten aus Autoreparaturrechnungen auf. Darüber hinaus machte er Forderungen aus einem Mietvertrag über Maschinen und Werkzeuge sowie einem Mietvertrag für PKWs geltend. Der Beklagte bestritt die PKW-Forderungen und behauptete, die übrigen Mietforderungen seien verwirkt. Der Kläger habe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung gedroht habe, nicht erklärt, dass er die Mietzahlungen noch haben wolle und diese auch nicht anderweitig gegen ihn durchgesetzt.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG Rostock, Az.: 3 W 83/19

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