(ip/RVR) Der Bundesgerichtshof führt seine Rechtsprechung zum Aufklärungsverschulden einer kreditfinanzierenden Bank im Rahmen eines sogenannten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags fort. Wie im Urteil vom 29.06.2010 – XI ZR 104/08 – welches zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ist, bejahte der erkennende Senat auch im vorliegenden Falle das Aufklärungsverschulden auf Seiten der Bank.

Die Klägerin unterzeichnete zum Zwecke des Erwerbs einer Eigentumswohnung einen sogenannten Objekt- und Finanzierungsauftrag zugunsten der beklagten Bank. Darin hieß es wörtlich: "Ich erteile hiermit den Auftrag mir das o. g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannte Firma zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden."

Nach den Punkten 4 und 5 sollten die mit der Vermittlung und Finanzierung betrauten Unternehmen eine Finanzierungsvermittlungsgebühr und eine Courtage in der dort genannten Höhe erhalten. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde gelegten Sachverhalt waren aber in Wirklichkeit zwischen Vertrieb und der beklagten Bank wesentlich höhere Vertriebsprovisionen vereinbart und auch geflossen.

Die Klägerin verlangte u. a. die Rückabwicklung des kreditfinanzierten Kaufs der Eigentumswohnung, die Rückzahlung geleisteter Zinsen und die Feststellung, dass die Beklagtenseite ihr sämtliche Schäden im Zusammenhang mit dem Vermittlungsauftrag zu ersetzen hat. Der BGH bejahte ein Aufklärungsverschulden der Beklagten im Zusammenhang mit den im Vermittlungsauftrag ausgewiesenen Vertriebsprovisionen und gab damit der Klage in der Revision statt.

Nach den Grundsätzen der oben genannten Entscheidung vom 29.06.2010 liege ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der Finanzierungsbank vor, wenn die Bank Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde. Weiter bestehe eine Vermutung für die Kenntnis der arglistigen Täuschung dann, wenn die Unrichtigkeit der Angaben objektiv evident ist. Dies sei hier der Fall. Nach den Grundsätzen der Unklarheitenregel des § 5 AGBG (heute § 305c Abs. 2 BGB) sei ein formularmäßiger Hinweis wie in den Punkten 4 und 5 des Auftrags dahingehend auszulegen, dass es sich bei den dort genannten Provisionen um die Gesamtprovision handle. Da sich dies jedoch als bewusste Fehlinformation erwiesen habe, bestand eine Aufklärungspflicht auf Seiten der Beklagten.

BGH vom 11.01.2011, Az. XI ZR 46/09


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