(ip/pp) Inwieweit eine Vergütungsvereinbarung für Rechtsanwälte mittels Fax als abgeschlossen gelten kann, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Im betreffenden Verfahren schuldete ein Kläger dem von ihm beklagten Rechtsanwalt aus einem gegen ihn selbst gerichteten Strafverfahren - nach Meinung der Vorinstanz Landgericht – ein vertragliches Honorar in Höhe des nicht rückzahlbaren Vorschusses von knapp 1.200,- Euro. Er hatte die entsprechende Honorarzusage per Fax abgegeben.

Das OLG entschied dann aber gegen diese Rechtsaufassung: Das vom Kläger (nur) per Telefax gegebene Honorarversprechen ist unwirksam, soweit es die gesetzliche Vergütung übersteigt. Eine solche Überschreitung ist im Laufe der Bearbeitung des Mandats durch den Beklagten unstreitig eingetreten. Die Unwirksamkeit eines solchen Honorarversprechens beruhe auf § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG, der vorschreibt, dass es nur verbindlich ist, wenn der Mandant es dem Rechtsanwalt in Schriftform erteilt.

“Die Übermittlung per Telefax erfüllt nicht die Schriftform …, sondern allenfalls die Textform (§ 126b BGB). Erst durch die seit dem 01. Juli 2008 in Kraft getretene und deshalb hier nicht anwendbare Gesetzesfassung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 RVG n. F.) ist das Schriftformerfordernis abgeschwächt und durch die Textform ersetzt worden.”

“1. Eine vor dem 1. Juli 2008 durch Telefax getroffene Vergütungsvereinbarung ist unwirksam.

2. Die Vorschusszahlung des Mandanten stellt regelmäßig keine freiwillige vorbehaltlose Leistung auf das vereinbarte Honorar dar.

3. Hilfsweise begehrte gesetzliche Gebühren kann der Rechtsanwalt nur auf Grund einer formal wirksamen Kostenrechnung, die auch im Rechtsstreit nachgeholt werden kann, durchsetzen.”

OLG Düsseldorf, Az.: 24 U 36/08