(IP) Über die Höhe der Sicherheitsleistung bei Bauhandwerkerleistungen hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Leitsatz geurteilt.

„Der Schaden, der durch die Sicherheitsleistung gemäß § 709 Satz 1 ZPO abgedeckt werden soll, ist in Höhe der Bauhandwerkersicherheitsleistung nach § 648a BGB (in der Fassung vom 23.10.2008) nebst zusätzlich rund 10 % (Kostenzuschlag und mögliche weitere Vollstreckungsschäden) zu bemessen.“

Das Landgericht hatte die Beklagte verurteilt, der Klägerin für Vergütungsansprüche aus einem Bauvertrag für ein Bauvorhaben Sicherheit nach ihrer Wahl durch eine Sicherheitsleistung zu leisten. Es hatte das Urteil gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich der Hauptsacheentscheidung in Höhe von 2.000,00 € und hinsichtlich der Kostenentscheidung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die Berufung war innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden. Die Beklagte wandte sich vorab gegen den Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Dazu führte sie aus, das Landgericht habe die Höhe der Sicherheitsleistung fehlerhaft festgesetzt. Die Sicherheitsleistung müsse vollständig den Schaden decken, den der Vollstreckungsschuldner im Falle der Abänderung des Urteils bei zwischenzeitlich erfolgter Vollstreckung erleiden würde. Der Schaden erstrecke sich auf die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Rückgabe von allem, was der Vollstreckungsschuldner gezahlt oder geleistet habe. Vorliegend beliefe sich der Schaden im Falle der Vollstreckung zunächst auf mindestens den durch Urteil beschiedenen Betrag, da das Vermögen der Beklagten in diesem Umfang gemindert sei. Werde das Urteil im Berufungsverfahren aufgehoben und sollte die vollstreckte Bauhandwerkersicherheit nicht mehr vorhanden- oder die Freigabe praktisch nicht mehr durchsetzbar sein, sei der Schaden endgültig entstanden.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG Hamm, Az.: 12 U 123/18

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