(ip/pp) Inwieweit einen Vermieter die vertragliche Pflicht trifft, seine Mietgegenstände in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten und ihm bekannt gewordene Mängel, von denen eine Gefahr für z.B. die Mietwohnungen ausgehen könne, auch unverzüglich zu beheben, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt zu urteilen.

Im konkreten Fall war der Beklagte Vermieter des Klagenden. In der neben seiner Wohnung liegenden Mietwohnung war es in der Kochnische zu einem Brand gekommen. Der Mieter behauptete nun, der Brand sei durch einen Kurzschluss an der Dunstabzugshaube verursacht worden. Infolge des Brandes seien auch Gegenstände in seiner Wohnung beschädigt worden.

So verlangte er vom Beklagten Schadenersatz wegen der Beschädigung.

Dem widersprach der BGH und appellierte in seiner betreffenden Presseerklärung an die Eigenverantwortlichkeit jedes Mieters:

“Der u. a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger wegen der Schäden, die ihm infolge des in der Nachbarwohnung ausgebrochenen Brandes an seinem Eigentum entstanden sind, kein Schadenersatzanspruch gegen den beklagten Vermieter zusteht. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Elektroleitungen und elektrischen Anlagen in den von ihm vermieteten Wohnungen ohne konkreten Anlass oder Hinweis auf Mängel einer regelmäßigen Überprüfung durch einen Elektrofachmann zu unterziehen”. “Zwar trifft den Vermieter die vertragliche Nebenpflicht, die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Diese Pflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Teile des Hauses. Ihm bekannt gewordene Mängel, von denen eine Gefahr für die Mietwohnungen ausgehen kann, muss der Vermieter deshalb unverzüglich beheben. Er muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht aber keine regelmäßige Generalinspektion vornehmen.”

BGH 15., VIII ZR 321/07