(ip/pp) Was die rechtlichen Rahmenbedingungen eines Grundstückskaufvertrages, der eine Bauverpflichtung enthält, hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem aktuellen Fall zu entscheiden. Im betreffenden Fall hatte die Antragsgegnerin erwogen, zur Entwicklung eines Einzelhandelsstandortes bestimmte städtische Grundstücke für die Errichtung von Verbrauchermärkten zur Verfügung zu stellen. Zunächst hatte nur eine Gruppe ihr Interesse angemeldet, die die Gebäude durch einen bestimmten Investor errichten wollte. Nach Diskussionen über die Auswirkungen einer Ansiedlung auf benachbarte Geschäfte meldete sich auch eine weitere Firma, die ihr Interesse an einem Betrieb des geplanten Geschäfts durch die Antragstellerin, die in einem benachbarten Markt einen Einzelhandelsladen betreibt, anmeldete; als Investor war gleichfalls der bewusste Investor vorgesehen. Beide Konzepte wurden alternativ in den betreffenden Gremien vorgestellt und als geeignet angesehen. Dann entschied die Bezirksvertretung sich für eines der beiden Konzept. Nachdem in der Öffentlichkeit der Eindruck entstanden war, im Hinblick auf eine frühere Ansiedlung eines Logistikzentrums im Stadtgebiet sei der Antragsgegnerin bereits damals eine Zusage erteilt worden, wurde die weitere Planung zunächst, gestoppt.

Dann wurde der Rechtsweg beschritten - und das OLG entschied:

"1. Ein Grundstückskaufvertrag, der eine Bauverpflichtung enthält, unterliegt dem Vergaberecht. Ob eine Bauverpflichtung gegeben ist, ergibt sich aus einer Gesamtschau der Vertragsvereinbarungen.
2. Antragsteller eines Nachprüfungsverfahrens kann lediglich der (potentielle) Auftragnehmer sein. Sonstige - mittelbar - an dem Auftrag interessierte Unternehmen (z.B. Subunternehmer, Berater, potentielle Mieter) sind demgegenüber nicht antragsbefugt.
3. Die Absicht, sich das "Klagerecht" abkaufen zu lassen, führt zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags.
4. Gemäß Art. 34 EGBGB sind auf die Vergabe durch deutsche öffentliche Auftraggeber die Vorschriften des deutschen Vergaberechts anzuwenden, mag für den Vertrag selbst dann auch ausländisches Recht gelten."

OLG Düsseldorf, Az.: Verg 27/08