(ip/pp) Über das Thema “Änderung der Verdingungsunterlagen im Angebot“ hatte das Oberlandesgericht Frankfurt in einem aktuellen Beschluss zu befinden. Der Antragsgegner hatte im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft die Vergabe der Errichtung des Neubaus "Forensik ..." im Offenen Verfahren, neben anderen einzelnen Gewerken auch die "Dachabdichtungs- und -dämmarbeiten" veröffentlicht. Die das Verfahren betreffende Position des Leistungsverzeichnisses Dachdeckungsarbeiten lautete:

"Zulage zu Entlüftungshauben (DN 100) der Dach- und Dichtungsbahn der oben genannten Position für erhöhte Anforderungen
Einlauf F - 90 incl. Hitzeschild sowie sämtlicher notwendiger Formteile.
TÜV geprüft. Angeb. Fabrikat: ............................................. (vom Bieter einzutragen)
Komplette Leistung fix und fertiger Arbeit.
Menge: 10,00 St .......... .........."

Zum Submissionstermin lagen für die Dachdeckungsarbeiten insgesamt zwölf Angebote vor, darunter das der Antragstellerin mit einer Bruttoangebotssumme von insgesamt gut 850.000,- Euro. Das Angebot der Antragstellerin zur bewussten Position lautete:
"Zulage zu Entlüftungshauben (DN 100) der Dach- und Dichtungsbahn der oben genannten Position für erhöhte Anforderungen
Einlauf F - 90 incl. Hitzeschild sowie sämtlicher notwendiger Formteile.
TÜV geprüft.Angeb. Fabrikat: XXX; Feuerschott (vom Bieter einzutragen)
Komplette Leistung fix und fertiger Arbeit.
Menge: 10,00 St [...,..] [...,..] ?"

Das Angebot war einem Schreiben der Antragstellerin beigefügt, in dem es heißt:
"Wir bitten höflichst, unseren folgenden Hinweis zu beachten. HINWEIS:Pos. 01.03.0027 Lüfterhauben F 90 Angeboten und verpreist wurden Lüfterhauben der Firma X, diese sind jedoch nur als Feuerschott F 30 lieferbar. Auch von den anderen Herstellern haben wir keine Hauben mit erhöhter Anforderung F 90 angeboten bekommen." Das Leistungsverzeichnis sei also in dieser Position auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Aus Gründen der Gleichbehandlung stehe der Antragstellerin auch ein Anspruch auf Auskunft darüber zu, welches Produkt in dieser Position von der Beigeladenen angeboten worden sei.

Das OLG lehnte den Antrag jedoch ab. Der Antragsgegner habe das Angebot der Antragstellerin zu Recht gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) in Verbindung mit § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A wegen Änderungen an den Verdingungsunterlagen von der Wertung ausgeschlossen.“ Ob die Verdingungsunterlagen im Angebot abgeändert worden sind, ist durch einen Vergleich des Inhalts des Angebotes mit den Verdingungsunterlagen festzustellen. Erklärungen in einem gesonderten Anschreiben sind dabei aus der Sicht einer verständigen Auftraggeberin in der damaligen Situation auszulegen. Spätere Erklärungen des Bieters lassen grundsätzlich Rückschlüsse auf das bei Angebotsabgabe inhaltlich Gewollte zu.”

OLG Frankfurt, 11 Verg 11/08