(ip/pp) Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging es jetzt um die strittige Zuordnung von Herstellungskosten eines Hauses zum Betriebsvermögen. Der Kläger und Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau waren Unternehmer und je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks, auf dem sie ein Wohnhaus errichtet hatten. Das nutzten sie sowohl zu eigenen Wohnzwecken, als auch gemeinsam für unternehmerische Zwecke - hinsichtlich eines Arbeitszimmers und eines Archivraums. Das Finanzamt, der Beklagte und Beschwerdegegner stimmte den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre zu. Vorsteuern aus Rechnungen, die die Errichtung des Gebäudes betrafen, machte der Kläger in seinen Umsatzsteuererklärungen nicht geltend.

Dann beantragte der Kläger die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen dahingehend, dass der Vorsteuerabzug aus der Herstellung des Wohnhauses entsprechend seines Miteigentumsanteils gewährt werde. Zugleich erklärte er ab einem bestimmten Zeitpunkt die „unentgeltliche Wertabgaben“ für die Nutzung des Wohnanteils unter Ansatz von 2 % der hierauf entfallenden Herstellungskosten.

Darauf erließ das FA für die Streitjahre geänderte Umsatzsteuerbescheide, in denen das FA Vorsteuern aus den Herstellungskosten des Gebäudes entsprechend des Miteigentumsanteils des Klägers bezogen auf den zu unternehmerischen Zwecken genutzten Teil des Hauses berücksichtigte.

Später erließ das FA einen Bescheid über die Ablehnung der Änderung von Umsatzsteuerfestsetzungen, der auch einzelne Vorjahre betraf.

Einsprüche und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im Wesentlichen aus, es fehle an der für einen Leistungsbezug für das Unternehmen erforderlichen Zuordnungsentscheidung. Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen erfordere eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstandes. Ein wichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen sei das Unterlassen des Vorsteuerabzugs. Darüber hinaus könne auch die spätere tatsächliche Verwendung ein Indiz für oder gegen die Zuordnung zum Unternehmen sein. Im Streitfall habe der Kläger im Jahr der Herstellung des Gebäudes (1995) aber weder den Büroteil noch den Wohnteil des Gebäudes seinem Unternehmen zugeordnet. Die erstmals im Jahr 2003 getroffene Zuordnungsentscheidung sei unbeachtlich. Eine Korrektur der im Zeitpunkt der Herstellung des Gebäudes getroffenen Zuordnungsentscheidung für formell bestandskräftige, aber noch änderbare Steuerfestsetzungen sei nicht möglich.

Der BFH entschied:

„Ist eine Lieferung sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmens vorgesehen (sog. gemischte Nutzung), hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht.

Der Unternehmer kann den Gegenstand insgesamt oder im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmen zuordnen oder ihn in vollem Umfang seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird ...

Die Zuordnungsentscheidung eines Gegenstandes zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei "Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstandes"; dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen. ...

Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden.

Die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu treffende Zuordnungsentscheidung des Unternehmers wird in der Regel in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in den der Leistungsbezug fällt, spätestens aber --mit endgültiger Wirkung-- in der zeitnah erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen hin zu dokumentieren sein. ... Fehlt es daran, liegt keine wirksame Zuordnung eines Gebäudes zum Unternehmen vor.

c) Die Entscheidung über die Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen kann auch nicht nachträglich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs getroffen werden.“

BFH, Az.: V B 34/08