(IP) Hinsichtlich eines Sonderumlagebeschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft und erst nach Ausscheiden eines derer Mitglieder ausgeführter betreffender Arbeiten hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main mit Leitsatz entschieden.

„Nach rechtskräftiger Ungültigerklärung eines Sonderumlagebeschlusses besteht jedenfalls für einen mittlerweile ausgeschiedenen Wohnungseigentümer ein Rückforderungsanspruch. Einer Beschlussfassung der Eigentümer bedarf es hierfür nicht.“

Die Klägerin war Miteigentümerin der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümer hatten beschlossen, eine Sonderumlage zu erheben, wobei auf die Klägerin eine Sonderumlage entfiel. Sie war von der Klägerin gezahlt worden. Darauf hatte die Klägerin ihren Miteigentumsanteil veräußert, die Umschreibung erfolgte.

Die Sanierungsmaßnahme waren erst danach durchgeführt worden. Darauf begehrte die Klägerin die Rückzahlung der Sonderumlage, da diese ohne Rechtsgrund gezahlt worden sei. Die Beklagte hatten demgegenüber die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen und sich im Wesentlichen zur Begründung darauf gestützt, dass der Ausgleich überzahlter Wohngelder in einer Wohnungseigentümergemeinschaft allein im Wege der Abrechnung stattfinde. Auch die Erfüllung eines Bereicherungsanspruchs könne nur dann verlangt werden, wenn eine durch Beschlussfassung der Gemeinschaft genehmigte Jahresabrechnung ein Guthaben für den Anspruchsteller ausweise. Einer isolierten Anspruchsverfolgung stehe das Abrechnungsverhältnis innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft entgegen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

LG Frankfurt am Main, Az.: 2-13 S 135/18

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