(IP) Hinsichtlich des Themas Temperaturüberschreitung als Mangel im Mietvertrag hat das Oberlandesgericht (OLG) Rostock mit Leitsatz entschieden.

„1. Die zum Betrieb eines Modegeschäftes vermieteten Räume müssen ein Raumklima und eine Innentemperatur der Mieträume aufweisen, die für den Betrieb eines solchen Geschäftes, in dem Mitarbeiter beschäftigt sind und Kunden Bekleidungsstücke auswählen und anprobieren, sowohl erforderlich als auch üblich sind. Hierzu gehört es, dass Raumtemperaturen von 26 °C nicht überschritten und 20 ° nicht unterschritten werden.

2. Steht fest, dass ein Mangel vorhanden war, der Vermieter behauptet, diesen beseitigt zu haben und der Mieter dies bestreitet, trifft den Vermieter die Vortrags- und Beweislast für die behauptete Beseitigung des Mangels. Der Mieter kann sich auf ein Bestreiten der Mangelbeseitigung beschränken und braucht dieses nur dann substantiieren, wenn auch der Vermieter die Mangelbeseitigung und ihren Erfolg mit Substanz vorträgt.“

Die Parteien stritten über die Verpflichtung der Beklagten zu weiteren Mietzahlungen. Die Beklagte war langjährige Mieterin, und zuletzt nach einer Mieterhöhung durch eine Monatsmiete von ca. 45.500,- € monatlich gebunden. In der Zahlung waren Betriebskostenvorauszahlungen von knapp 4.000,- € sowie die Umsatzsteuer enthalten.

Bereits bei Übernahme des Mietverhältnisses durch die aktuelle Käuferin minderte die Beklagte die Miete wegen fehlerhafter Funktionsfähigkeit der Be- und Entlüftungsanlage und damit verbundenen Temperaturüber- und -unterschreitungen. Die Klägerin nahm diese Minderungen für einige Zeit unbeanstandet hin.

Die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage war bereits Gegenstand in einem Rechtsstreit betreffend Gewährleistungsansprüche aus einem vormaligen Grundstückskaufvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin gewesen, der durch Vergleich beendet worden war. Dessen Gegenstand war u.a. der Ersatz eines Schadens, der wegen überhöhter Raumtemperaturen aufgrund einer fehlerhaften Heizanlage entstanden sei.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

OLG Rostock, Az.: 3 U 78/16

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