(IP) Hinsichtlich durch Drohung veranlasster Zahlungen beim Immobilienkauf hat das Kammergericht KG) Berlin mit Leitsatz entschieden.

„Veranlasst der Gläubiger eines vertraglichen Anspruchs seinen Vertragspartner durch Täuschung oder Zwang zu einer Zahlung, die sich zwar aus dem Vertrag ergibt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig war, ist er seinem Vertragspartner im Wege des Schadensersatzes aus § 282 BGB zur Rückerstattung verpflichtet.“

Die Parteien stritten um wechselseitige Ansprüche aus einem Grundstückskaufvertrag. Die Klägerin hatte von der Beklagten eine Immobilie für einen Kaufpreis von knapp 16.000.000 Euro erworben.

Das Grundstück war mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Vier Gewerbeeinheiten des Gebäudes waren bei Vertragsschluss noch nicht vermietet. Im Kaufvertrag verpflichtete sich die Beklagte, diese Gewerbefläche zu einer Nettokaltmiete von 12.333,- Euro und mit einer Laufzeit von zehn Jahren zu vermieten und - falls dies beim Besitzübergang des Grundstücks auf die Klägerin nicht geschehen sein sollte - bis zu einem bestimmten Datum selbst die bewusste Miete zu erbringen. Ferner war die Klägerin nach Kaufvertrag berechtigt, im Fall, dass die Gewerbefläche bei Fälligkeit des Kaufpreises noch nicht vermietet ist, einen Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von 250.000,- Euro als Schlussrate einzubehalten.

Die Klägerin zahlte dann den Kaufpreis im Wesentlichen, der Streit ging nur noch um die Schlussrate. Da noch nicht endgültig vermietet war, nahm die Klägerin deren Zahlung erst nach Drohung der Beklagten mit Zwangsvollstreckung vor. Das KG fasste diese Phase hinsichtlich der Drohung in seinem Urteil wie folgt zusammen: „Somit hat die Beklagte durch die Androhung der Zwangsvollstreckung die Klägerin zu einer nicht fälligen Zahlung veranlasst. Damit hat sie gegen ihre vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme verstoßen, denn ein solches Verhalten verstößt erkennbar gegen die berechtigten Interessen der Klägerin aus dem gegenseitigen Vertrag.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

KG Berlin, Az.: 21 U 72/18

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