(ip/pp) Hinsichtlich der Angemessenheit anwaltlicher Stundensätze hatte das Oberlandesgericht Celle aktuell zu befinden. Der Kläger begehrte vom Beklagten Zahlung restlichen Anwaltshonorars. Der Kläger war für den Beklagten im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens tätig, in dem der Beklagte, der im Lokal seines Vaters als Kellner arbeitete, beschuldigt wurde, als verdeckter Geschäftsführer selbst unmittelbar Steuern hinterzogen oder jedenfalls zur Steuerhinterziehung Beihilfe geleistet zu haben. In Rede stand ein Betrag von 180.000,- Euro. Das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Der Beklagte hatte auf der Grundlage einer tatsächlichen Verständigung, die aufgrund von Verhandlungen des Klägers mit dem Finanzamt erzielt wurde, Steuern in Höhe von 40.000,- Euro nachgezahlt.

Der Kläger hatte seinen Vergütungsanspruch zunächst auf der Grundlage einer zwischen den Parteien getroffenen Honorarvereinbarung mit ca. netto 9.500,- Euro, u. a. für die Hinzuziehung des Steuerberaters in Höhe von netto 1.500,- Euro in Rechnung gestellt. Auf der Grundlage einer nach Rechnungsstellung erfolgten Absprache zwischen dem Kläger und Beklagtem, die als solche unstreitig war, hatte der Kläger sein Honorar auf 6.500,- Euro ermäßigt. Auf dieser Vereinbarung beruhte eine Rechnung des Klägers, mit der dieser nunmehr ein eigenes Honorar in Höhe von 6.500,- Euro sowie Auslagen für einen Steuerberater in Höhe von netto 1.500,- Euro geltend gemacht hatte. Unter Berücksichtigung erfolgter Auslagen und Umsatzsteuern sowie einer bereits geleisteten Teilzahlung in Höhe von 2.000,- Euro errechnete sich eine Honorarforderung in Höhe von ca. 7.500,- Euro, auf die der Beklagte unstreitig weitere 2.000,- Euro geleistet hatte.??Auf dieser Grundlage hatte der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ca. 5.500,- Euro zu zahlen. Der Beklagte hatte beantragt,?die Klage abzuweisen.?Er hatte geltend gemacht, die zwischen den Parteien getroffene Honorarvereinbarung sei gemäß § 138 BGB sittenwidrig. Ein Vergleich zwischen den dem Kläger gesetzlich zustehenden Gebühren, die sich, wie von der Generalstaatsanwaltschaft als Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen festgesetzt, auf ca. 490,- Euro beliefen und dem vom Kläger verlangten Betrag in Höhe von ca. 9.300,- Euro ergebe, dass die Honorarforderung des Klägers dessen gesetzlichen Anspruch um etwa das 20 fache überschreite. U. a. sei auch die auf 6.500,- Euro ermäßigte Forderung nach § 138 BGB sittenwidrig.

Dem widersprach das OLG: „Ausweislich der Honorarvereinbarung, die die Parteien schriftlich geschlossen haben, sollte der Kläger berechtigt sein, seine Tätigkeit für den Beklagten im Zusammenhang mit dem gegen diesen gerichteten Ermittlungsverfahren nach Zeitaufwand abzurechnen, und zwar zu einem Stundensatz von 150,-. … Eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung lässt sich hinsichtlich der Höhe des vereinbarten Stundensatzes nicht erkennen. Im Gegenteil dürften Stundensätze von weniger als 150 € nach unten nicht mehr angemessen sein … Selbst Stundensätze von bis zu 500 € sind nicht per se unangemessen …“

Der Leitsatz fasste zusammen: „Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, nach der der Rechtsanwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 150 € je Stunde erhält, ist auch dann nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn durch den erheblichen Zeitaufwand bei Bearbeitung der Angelegenheit der auf Stundenbasis berechnete Zahlungsanspruch denjenigen, der sich bei einer streitwertabhängigen Berechnung ergeben würde, deutlich übersteigt.“

OLG Celle, Az.: 3 U 115/09