(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ging es um eine Bürgerinitiative, die als eingetragener Verein Grundstücke aufkaufte, um den Weiterbau einer Autobahn zu verhindern. Es ging um die Frage, ob sie damit zur Klage gegen den Bau berechtigt sei.

Diese Initiative war ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck darin besteht, Bürger und politische Mandatsträger für einen die Umwelt schonenden, die Gesundheit der Bevölkerung berücksichtigenden Weiterbau der dortigen Autobahn zu gewinnen.

Das BVerwG widersprach deren Klage. Der Kläger könne sich zu deren Begründung nicht auf den eigenen Grundbesitz berufen. Der von dem Beklagten erhobene Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung - dass der Kläger nämlich das im geplanten Trassenverlauf liegende Grundstück nur deshalb erworben habe, um sich damit eine Klagemöglichkeit gegen das Planvorhaben zu verschaffen – sei zutreffend.

Der Leitsatz fasst zusammen:

"Dient das durch eine Bürgerinitiative erworbene Grundeigentum allein als Mittel, um eine Interessentenklage im Gewand der Verletztenklage zu erheben, rechtfertigt dies den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung auch dann, wenn die Bürgerinitiative Volleigentum und nicht nur eine "formale Hülle" erworben hat."

BVerwG, AZ: 9 A 6.10

 

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