(ip/pp) Über das nach BGB geregelte Sonderkündigungsrecht in kleineren Mietshäusern mit nicht mehr als zwei Mietparteien hatte der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt zu befinden.

Ein Vermieter hatte ein Mietverhältnis unter Berufung auf § 573a Abs. 1 BGB gekündigt – und dabei außer Acht gelassen, das im bewussten Haus ja noch eine dritte Mietfläche vorhanden war, die zwar bisher gewerblich, aber ohne weiteres auch privat hätte genutzt werden können. Der Kündigung widersprachen die Mieter mit der Begründung, dass ja effektiv drei Mietflächen vorhanden wären - und erhielten in den Vorinstanzen recht. Erst der BGH stellte sie ins Unrecht: “Das Sonderkündigungsrecht nach § 573a Abs. 1 BGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen weitere Räume vorhanden sind, die sich für eine Nutzung als (dritte) Wohnung eignen und früher auch als Wohnung genutzt wurden, wenn diese weiteren Räume schon bei Abschluss des Mietvertrages, für dessen Kündigung der Vermieter das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nimmt, als gewerbliche Räume genutzt worden sind.“

BGH, Az.: VIII ZR 307/07