(IP) Hinsichtlich Bauhandwerkerversicherung und Sicherungsabtretung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Leitsatz entschieden.

„1. Das Verlangen einer Sicherheit nach § 648a BGB ist nur bei grobem Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.

2. Die Sicherungsabtretung von Forderungen stellt regelmäßig keine ausreichende Sicherheit im Sinne des § 648a Abs. 1 S. 1 BGB dar. Ihre Rückgewähr ist grundsätzlich erst nach Erhalt der Bauhandwerkersicherheit geschuldet.

3. Dazugehörige Nebenforderungen im Sinne des § 648 a Abs. 1 S. 1 BGB sind auch später etwa auflaufende vertragliche Zinsen und Verzugszinsen, jeweils bezogen auf die abgesicherte Vergütung.“

Die Parteien stritten um die Stellung einer Bauhandwerkersicherung durch die Beklagte. Diese hatte mit einer Stadt einen Erschließungsvertrag zu einem Plangebiet geschlossen. Darauf hatte die Beklagte ihrerseits die Klägerin mit der Durchführung der für die Erschließung notwendigen Arbeiten beauftragt. Über die Beibringung der im Vertrag vorgesehenen Sicherheiten trafen die Parteien eine Abtretungsvereinbarung. Danach trat die Beklagte ihre Gelder in bestimmter Höhe an die Klägerin ab.

Die Klägerin erbrachte die Arbeiten, die Abnahme durch die Beklagte erfolgte. Im hierüber erstellten Abnahmeprotokoll behielt sich die Beklagte Rechte wegen einzelner Mängel vor. Darauf forderte die Klägerin die Beklagte zur Sicherheitsleistung auf. Nach erfolglosem Fristablauf teilte die Klägerin mit, dass sie wegen nicht fristgemäß erbrachter Sicherheit von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch mache.

Die Klägerin erteilte der Beklagten darauf eine korrigierte Teilschlussrechnung. Zur Zahlung des Betrags setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist und forderte für den Fall, dass keine Zahlung erfolgen sollte, die Stellung einer Bauhandwerkersicherung.

OLG Hamm, Az.: 12 U 99/15

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