(IP) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen einer Ohne-Rechnung-Abrede hat sich das Kammergericht (KG) Berlin mit Leitsatz geäußert.

„Ein Zivilgericht kann allein aufgrund von Indizien im Parteivortrag zu dem Schluss kommen, die Parteien eines Werkvertrags hätten eine Ohne-Rechnung-Abrede getroffen, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG i.V.m. § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags führt. Es ist nicht erforderlich, dass eine Partei dies ausdrücklich geltend macht.

2. Erklären die Parteien auf den hier erforderlichen Hinweis des Gerichts übereinstimmend, tatsächlich keine solche Abrede getroffen zu haben, ist das Gericht aufgrund des Beibringungsgrundsatzes im Zivilprozess auch dann an diese klargestellte unstreitige Behauptung gebunden, wenn bestimmte Indizien weiter gegen ihre Richtigkeit sprechen.“

Eine GmbH betrieb eine Bäckerei. Der Beklagte, Mitarbeiter der Bäckerei, erklärte gegenüber dem Widerbeklagten, ihn damit zu beauftragen, die in den Geschäftsräumen befindlichen u.a. Backmaschinen und sonstigen Geräte abzubauen, in neue Geschäftsräume zu transportieren, dort wieder aufzubauen und diverse Installationsarbeiten durchzuführen. Der Beklagte war nicht Prokurist der GmbH.

Der Widerbeklagte erbrachte die Leistungen. Für Abbau und Wiederaufbau der Geräte vereinbarten beide Parteien eine Pauschalvergütung von 20.000,- Euro, für den Transport eine Pauschale von 2.400,- Euro (jeweils ohne Umsatzsteuer). Für sonstige Leistungen, mit denen der Beklagte den Widerbeklagten beauftragte hatte, war eine Vergütung von ca. 27.000,- Euro (ohne Umsatzsteuer) vereinbart worden.

Der Widerbeklagte hatte darauf dann Zahlungen von ca. 10.000,- Euro erhalten, sodass sich ein offener Vergütungsanspruch von knapp 50.000,- Euro (mit Umsatzsteuer) errechnete. Nach Abschluss der Arbeiten trat der Widerbeklagte diesen Anspruch an seine Ehefrau, die Klägerin ab. Mit ihrer Klage nahm die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung der bewussten Summe in Anspruch.

Das Landgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Vertrag, auch wenn er zwischen den Parteien geschlossen sein sollte, gemäß BGB nichtig wäre, da die Parteien eine Durchführung ohne Rechnung vereinbart- und somit gegen das Verbot des Gesetzes zur Schwarzarbeit verstoßen hätten.

KG Berlin, Az.: 21 U 34/15

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