(ip/pp) Inwieweit Schätzgebühren in Darlehensverträgen von Banken mit Privatkunden wirksam werden können, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die beklagte Bank hatte mit einem Ehepaar in einem Darlehensvertrag für die Wertermittlung von Beleihungsobjekten eine "Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr" von 260,- Euro vereinbart. Dies geschah, obwohl das Ehepaar der Bank zuvor ein Wertgutachten übersandt hatte, das im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erstellt worden war. Die Verbraucherzentrale klagte daraufhin gegen die Verwendung einer solchen Klausel. Das LG gab der Unterlassungsklage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG erfolglos.

Die Richter führten aus:

„ Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat die landgerichtliche Entscheidung bestätigt und entschieden, dass eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Geldinstitut könne die Kosten nicht auf Kunden abwälzen. Die Klausel verstoße gegen den Grundsatz, dass Entgelte nur für vertragliche Leistungen verlangt werden dürften. Die Prüfung der vom Kunden angebotenen Sicherheiten, hier die Schätzung und Besichtigung des Beleihungsobjekts, erfolge nur im Interesse der Bank. So sei eine Bank nicht verpflichtet, die Gründe für die Bewilligung eines Kredits offen zu legen. Außerdem verlange die beklagte Volksbank selbst dann die Schätzgebühren, wenn ein Kunde an einer Wertermittlung offensichtlich kein Interesse habe. So hatten auch im vorliegenden Fall die Darlehnsnehmer vor Vertragsabschluss der Bank ein Wertgutachten übersandt, das im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erstellt worden war.“

OLG Düsseldorf, Az.: I-6 U 17/09