(ip/RVR) Die fehlende Angabe der Gründe für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses als möglicher Grund für Schadensersatzansprüche der Mieter war Gegenstand eines der aktuellen Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH).

Seit 2005 waren die Kläger Mieter einer Wohnung der Beklagten. Mit Schreiben vom 25. November 2008 kündigten die Beklagten das Mietverhältnis ohne nähere Begründung unter Bezugnahme auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der Rechtsanwalt der Kläger wies die Kündigung zurück, weil keine Gründe vorlägen, die eine Kündigung rechtfertigten, und stellte den Klägern hierfür Gebühren in Höhe von 667,35 € in Rechnung. Die Beklagten kündigten erneut unter näherer Darlegung des geltend gemachten Eigenbedarfs und nahmen die Kläger aus der späteren Kündigung in einem anderen Verfahren mit Erfolg auf Räumung in Anspruch.

Im vorliegenden Prozess begehrten die Kläger Zahlung eines Betrages von 667,35 € nebst Zinsen sowie Freistellung von weiteren Gebührenansprüchen ihrer Anwälte.

Das Amtsgericht wies die Klage ab.

Das Landgericht änderte das erstinstanzliche Urteil ab und verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 667,35 € nebst Zinsen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage auch hinsichtlich dieses Betrages. Darüber hinaus begehren sie die Verurteilung der Kläger nach § 717 Abs. 3 ZPO zur Rückzahlung der insoweit von den Beklagten nach Erlass des Berufungsurteils gezahlten Urteilssumme nebst Zinsen.

Der BGH entschied, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht standhält, so dass die Revision der Beklagten Erfolg hat.

Der BGH führte aus, dass das Versäumnis der Beklagten, die Gründe für ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses näher anzugeben, keinen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Beklagten begründet. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage, so der BGH, ob sich die Beklagten zu Unrecht auf einen nicht bestehenden (materiellen) Kündigungsgrund berufen haben, sondern um die Nichteinhaltung der formellen Kündigungsvoraussetzungen. „Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gibt es aber keine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, eine aus formellen Gründen unwirksame Kündigung zu unterlassen; der Vermieter macht dem Mieter den Besitz der Mietsache auch nicht vorwerfbar streitig, wenn er einen materiell bestehenden Kündigungsgrund nicht oder nicht ausreichend in der Kündigung darlegt.“

Die ordnungsgemäße Begründung der Kündigung liegt in erster Linie im eigenen Interesse des Vermieters, denn das Mietverhältnis wird anderenfalls auch bei Vorliegen eines materiellen Kündigungsgrundes nicht beendet. Demzufolge stellt die Angabe des Kündigungsgrundes keine Nebenpflicht des Vermieters dar, auf deren Erfüllung der Mieter einen Anspruch hat. Da die rechtliche Beurteilung, ob eine vom Vermieter ausgesprochene Kündigung dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügt, dem eigenen Risikobereich des Mieters zuzuordnen ist, sind die Anwaltskosten, die ihm durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstehen, grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam bezüglich der Abweisung der Klage auf Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 667,35 € nebst Zinsen wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Beklagten auf Erstattung des nach Erlass des Berufungsurteils an die Kläger gezahlten Betrages von 667,35 € nebst Zinsen wird zurückgewiesen.

Der Leitsatz fasst zusammen:
„Die Angabe der Gründe für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist eine bloße Obliegenheit des Vermieters, aus deren Verletzung der Mieter keine Schadensersatzansprüche (hier: Kosten eines außergerichtlich eingeschalteten Anwalts) herleiten kann.“

BGH vom 15.12.2010, Az. VIII ZR 9/10


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