(ip/RVR) Nach einem Urteil des Amtsgerichts Mannheim verletze der Hauseigentümer auch dann keine Verkehrssicherungspflicht, wenn er es trotz besonderer baulicher Verhältnisse unterlässt, Schneefanggitter am Dach zu installieren, soweit solche weder baupolizeilich vorgeschrieben noch ortsüblich sind.

Eine Mieterin machte klageweise Schadensersatz gegenüber ihrem Vermieter geltend. Im Dezember 2010 parkte die Klägerin ihr Fahrzeug ordnungsgemäß vor dem angemieteten Anwesen des Beklagten, das dieser selbst nicht bewohnte. Vom Dach, welches eine besondere Neigung von mehr als 45° aufweise, löste sich eine Dachlawine aus Schnee. Diese beschädigte das geparkte Fahrzeug der Klägerin nicht unerheblich. Die Klägerin meinte, der Beklagte habe es pflichtwidrig versäumt, das Hausdach trotz der Witterungsverhältnisse mittels Schneefanggittern zu sichern und sei ihr deshalb zum Schadensersatz verpflichtet.

Das AG wies die Klage als unbegründet ab. Der Beklagte habe keine Verkehrssicherungspflicht i. S. von § 823 Abs. 1 BGB verletzt. Von ihm als Hauseigentümer könnten nur diejenigen Maßnahmen gefordert werden, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Im Hinblick auf die Gefahr von Dachlawinen beurteile sich dies maßgeblich nach den örtlichen Verhältnissen sowie den entstandenen und beachteten Verkehrsübungen vor Ort. In Mannheim bestehe wegen der Schneearmut grundsätzlich keine Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern, auch nicht aufgrund von Satzung oder behördlicher Einzelfallregelung.

Auch die besondere Bauweise des Daches lasse keinen Rückschluss auf eine erhöhte Schadensneigung zu und begründe zumindest ohne entsprechende baupolizeiliche Normen oder Ortsüblichkeit eine Verkehrspflicht.

Schließlich ließen auch die Witterungsverhältnisse in der fraglichen Zeit nicht auf eine solche Pflicht schließen. Dem Hauseigentümer sei es nicht zuzumuten, die Wetterverhältnisse ständig zu beobachten, um bei etwaigen Änderungen sofort Vorkehrungen treffen zu können.

Da die Klägerin die Gefahr einer Dachlawine selbst erkannt hatte und ihr Fahrzeug unmittelbar vor dem Anwesen abstellte, hätte sie den Schaden – so ein Anspruch bestünde – im Hinblick auf ihr Mitverschulden gemäß § 254 BGB selbst zu vertreten.

AG Mannheim vom 29.07.2011, Az. 10 C 120/11


© Copyright immobilienpool.de Media / RVR Rechtsanwälte Stuttgart