(IP) Hinsichtlich der Berechnung des Schadenersatzes bei Baumaßnahmen an einer durch Zwangsversteigerung erstandenen Immobilie hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen nicht beseitigter Mängel des Werks nicht in Höhe der fiktiven Kosten für die Beseitigung der Mängel bemessen werden kann ..., findet auf vor dem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge keine Anwendung“.

Die Klägerin verlangte Restwerklohn. Die Beklagte und ihr ebenfalls verklagter Ehemann, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet war, beauftragten die Klägerin mit Generalunternehmervertrag mit der Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses zu einem Pauschalfestpreis. Zugrunde lag dabei u.a. die Verdingungsordnung (VOB) Teil B. Die Schlussrechnung, unter Berücksichtigung bestimmter Mehr- und Minderleistungen, wurde dann gestellt - die Beklagte stellte jedoch deren Fälligkeit mangels abnahmereifer Herstellung in Abrede – es lägen zahlreiche Mängel vor. Auch sei eine Schlussabnahme zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Im Übrigen seien die abgerechneten Mehrleistungen unberechtigt und weitere Kürzungen wegen Minderleistungen vorzunehmen.

Der BGH entschied dagegen: „ Auf die von der Beklagten behaupteten Mängelbeseitigungskosten komme es nicht an. Angesichts der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ... könne wegen der Bemessung der Ansprüche nicht auf die fiktiven Kosten für die Beseitigung der bei Abnahme vorhandenen Mängel abgestellt werden. Vielmehr könne der Schaden in einem Fall, in dem die Mängel nicht beseitigt würden, in der Weise bemessen werden, dass ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung der Minderwert des Werks wegen des nicht beseitigten Mangels geschätzt werde. Der Schaden könne auch im Wege einer Vermögensbilanz nach dem Minderwert des Bauwerks in Vergleich zu dem hypothetischen Wert des Bauwerks bei mangelfreier Leistung bemessen werden oder gegebenenfalls bei Veräußerung des Objekts nach dem konkreten Mindererlös.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: VII ZR 6/19

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