(ip/pp/) In Sachen „Rückabwicklung von Immobilienkaufverträgen" hatte das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg zu entscheiden – und entschied zugunsten der Kläger, die eine zu niedrig dimensionierte Entwässerungsanlage reklamiert hatten. Die Parteien stritten dabei um Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag einer Eigentumswohnung.

Im konkreten Fall war es in der neu erworbenen Souterrainwohnung der Klägerin infolge heftiger Regenfälle - bei dem auch Teile des Stadtgebietes überflutet worden waren - zu massivem Wassereintritt gekommen. So argumentierte sie dann in ihrer Klage, „die ... errichtete Entwässerungsanlage weise erhebliche konstruktive Mängel auf und sei infolge Unterdimensionierung zur sachgerechten Entwässerung funktionell ungeeignet. Auch das vorhandene Pumpensystem sei nicht geeignet, bei starken Regenfällen eine Überschwemmung der Wohnung zu verhindern".

Die Richter stimmten ihr zu: „Ein die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigender Mangel liegt vor, wenn die Regenwasserleitungen einer Entwässerungsanlage entgegen der DIN 1986 nicht auf eine Regenspende von mindestens 300 l/sek/ha ausgelegt und entsprechend dimensioniert worden sind."

OLG Naumburg, Az.: 9 U 43/06