(IP) Hinsichtlich des vorläufigen Rechtsschutzes eines Dritten gegen eine Baugenehmigung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Leitsatz entschieden:

„Ein Eingriff i.S.d. § 58 Abs. 1 VwVfG ist im Sinne eines tatsächlich rechtswidrigen Eingriffs in die Rechte Dritter durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag zu verstehen.“

Die Antragsteller waren (Wohnungs-)Eigentümer verschiedener mit Wohngebäuden bebauter Grundstücke in der Nachbarschaft. Sie begehrten vorläufigen Rechtsschutz gegen eine vom Antragsgegner erteilte Genehmigung zur Errichtung von vier Wohngebäuden und zwei miteinander verbundenen Tiefgaragen, deren Einfahrt und Ausfahrt baulich voneinander getrennt waren. Sie begehren im Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung. Sie machten ferner geltend, dass sie durch die Nutzung der genehmigten Tiefgaragen in ihren Rechten verletzt würden und folglich das Rechtsschutzbedürfnis auch nach Errichtung des Baukörpers weiter bestehe.

Das Gericht jedoch hielt die Beschwerde für unbegründet. Die „Darlegungen der Antragsteller zeigen bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht auf, dass sie einen Abwehranspruch gegen das mit der Baugenehmigung ... zugelassene Bauvorhaben haben, dieses also gegen eine drittschützende Norm verstößt, und rechtfertigen daher im Ergebnis keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.“

Das Gericht „geht dabei entsprechend einer in der Literatur und Rechtsprechung verbreiteten Auffassung davon aus, dass es für den Eingriff in die Rechte Dritter ... nicht bereits genüge, dass der Drittbetroffene klagebefugt ... wäre ... , sondern dass der Eingriff tatsächlich vorliegen müsse, also ohne Zustimmung ein tatsächlich rechtswidriger Eingriff in Rechte Dritter vorliegen müsse“. „Ein Eingriff in Rechte eines Dritten ... liegt vor, wenn seine subjektive Rechtsposition unmittelbar durch den Vertrag oder durch dessen Umsetzung zu seinem Nachteil verändert wird, also sein status quo in einen status quo minus umgewandelt wird. Bloße faktische Nachteile oder tatsächliche Beeinträchtigungen - wie solche etwa durch die Errichtung der Tiefgarage entstehen könnten -, reichen nicht aus“.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Az.: OVG 10 S 24.14

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