(ip/RVR) In einem seiner aktuellen Beschlüsse befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage nach der Rechtsnachfolgeklausel bei Tod eines GbR-Gesellschafters.

Die Gläubigerin betreibt gegen die mit notariellem Vertrag vom 1. Juni 1993 errichtete Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Grundschuld an dem Grundbesitz der Schuldnerin. Grundlage ist die Grundschuldbestellungsurkunde vom 6. Oktober 1993, in welcher die Schuldnerin der Gläubigerin an ihrem Grundbesitz die Grundschuld bestellte. In dieser Urkunde übernahmen die Gesellschafter R. H. und H.-J. M. als Gesamtschuldner "die persönliche Haftung in Höhe eines Betrags, der der vereinbarten Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen entspricht," und unterwarfen sich der sofortigen Vollstreckung in das belastete Grundeigentum. In notariellen Urkunden vom 15. März 2000 und vom 15. März 2001 teilte R. H. seinen hälftigen Anteil an der Schuldnerin: Er übertrug den größeren Teil auf den Gesellschafter H.-J. M. und den kleineren Teil auf den neu eintretenden Gesellschafter W. M. und schied aus der Gesellschaft aus. Dieser Gesellschafterwechsel wurde im Grundbuch vollzogen.

Am 12. März 2009 wurde der Gläubigerin eine Vollstreckungsklausel für die Vollstreckung gegen H.-J. und W. M. als Gesellschafter bürgerlichen Rechts erteilt und beiden Gesellschaftern am 20. März 2009 zugestellt.

Am 25. September 2009 erwirkte die Gläubigerin die Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundbesitzes der Schuldnerin. Später stellte sich heraus, dass H.-J. M. zwischen dem 12. und 14. Juli 2009 verstorben war. Gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrags wird die Gesellschaft bei dem Ableben eines Gesellschafters immer nur mit einem seiner Erben fortgesetzt, der durch letztwillige Verfügung zu bestimmen ist.

Mit Beschluss vom 25. November 2009 stellte das Vollstreckungsgericht die Zwangsverwaltung einstweilen ein und wies den Zwangsverwalter mit weiterem Beschluss an, die Inbesitznahme der verwalteten Objekte zu unterlassen.

Mit notariellem Vertrag vom 30. Oktober/5. November 2009 teilte W. M. seinen Anteil von 5,5% an der Gesellschaft: Einen Teil davon (eine Beteiligung von 4,95%) übertrug er an die V. UG (haftungsbeschränkt), die zur "Geschäftsführerin" bestellt wurde; die verbliebene Beteiligung von 0,55% behielt er selbst. Der zunächst als Erbe von H.-J. M. in die Gesellschaft eingetretene C. M. kündigte am 2. Dezember 2009 seinen Anteil zum 31. Dezember 2009. Die Gesellschaft sollte mit den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt werden.

Mit Beschluss vom 31. März 2010 ordnete das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes der Schuldnerin an. Dieser wurde zunächst nur W. M. und dem Nachlassinsolvenzverwalter, nach einer Berichtigung auch der V. UG, dem Nachlassverwalter und C. M. als möglichem Erben des H.-J. M. zugestellt.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung blieb ohne Erfolg.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung der Anordnung der Zwangsversteigerung.

Der BGH beschloss, dass die Erwägungen des Beschwerdegerichts einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis standhalten: „Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsvollstreckung bei Erlass des Anordnungsbeschlusses vorgelegen haben.“

Der BGH führte aus, dass die Grundschuldbestellurkunde vom 6. Oktober 1993 die Vollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin erlaubt. „Die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist nämlich auch auf Grund eines Titels gegen die Gesellschafter und damit auch auf Grund einer durch sie persönlich erklärten Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen möglich (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 288/03, NJW 2004, 3632, 3633; kritisch Bestelmeyer, ZfIR 2011, 117, 118).“ Der Titel war jedoch mit einer Rechtsnachfolgeklausel zu versehen, die dem geänderten Bestand der Gesellschafter entsprach. Die erforderliche "Rechtsnachfolge"-Klausel auf die seinerzeitigen Gesellschafter H.-J. und W. M. ist der Gläubigerin am 20. April 2009 erteilt worden und der Titel ist mit der Klausel am 20. März 2009 wirksam zugestellt worden.

Das nachträgliche Ableben des Gesellschafters H.-J. M. erforderte, so der BGH, nicht die Erteilung einer neuen Rechtsnachfolgeklausel, denn sein Tod ließ den Bestand der Gesellschaft unberührt. Darüber hinaus war eine neue Rechtsnachfolgeklausel auch nicht deswegen erforderlich, weil sich durch das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters der Gesellschaftsbestand verändert hatte. Der Gesellschafterwechsel war bei Anordnung der Zwangsverwaltung noch nicht in das Grundbuch eingetragen worden. Schließlich ist die vorherige Erteilung einer neuen Rechtsnachfolgeklausel auch nicht deshalb erforderlich, weil der Gesellschafter W. M. seinen Anteil teilweise auf die Gesellschafterin V. UG übertragen oder weil der Gesellschafter C. M. seine Mitgliedschaft gekündigt hat, denn diese Veränderungen waren weder bei der Anordnung der Zwangsversteigerung noch bei der Zustellung des Anordnungs- und des Berichtigungsbeschlusses im Grundbuch vollzogen.

Somit ist die Anordnung der Zwangsversteigerung wirksam geworden.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Leitsatz fasst zusammen:
„a) § 1148 Satz 1 BGB ist auf die eingetragenen Gesellschafter einer GbR auch dann entsprechend anwendbar, wenn einer davon verstorben ist

b) Einer Rechtsnachfolgeklausel analog § 727 ZPO bedarf es nicht, wenn die aus dem Titel ausgewiesenen Gesellschafter einer GbR bei Anordnung der Zwangsversteigerung mit den im Grundbuch eingetragenen übereinstimmen.”

BGH vom 24.02.2011, Az.: V ZB 253/10


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