(IP) Über die Aufgaben eines zur Brandsanierung herangezogenen Gutachters hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschieden.

„Nach der zwischen den Parteien ... getroffenen Vereinbarung ... hat der Kläger die Beklagte mit folgenden Arbeiten beauftragt: Gebäudeschaden, Sofortmaßnahmen, Wiederherstellung. Aus dieser Vereinbarung folgt nicht, dass die Beklagte die Verpflichtung übernommen hat, den Kläger in Bezug auf die Neuanschaffung der Küchenmöbel in irgendeiner Weise rechtlich zu beraten. Die Tatsache, dass der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten den Kläger zu einem Möbelhaus begleitet hat, ist eine reine Gefälligkeit gewesen und begründete keine Verpflichtung der Beklagten zu umfassender Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem Küchenmöbelkauf.“

Der Kläger im bewussten Verfahren hatte gegenüber dem beklagten Sachverständigen Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldansprüche wegen Schlechtleistung und Beratungsverschuldens beim Neukauf des Mobiliars im Rahmen eines Brandsanierungsgutachtens geltend gemacht.

OLG Hamburg, Az.: 9 U 16/14

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