(IP) Wie intensiv ein bauleitender Architekt die ihm vorliegenden Baupläne prüfen muss, hat das OLG Karlsruhe mit Leitsatz entschieden.

„a) Der mit der Bauleitung einer zu errichtenden Produktionsstraße beauftragte Architekt muss die ihm übergebenen Pläne auf solche Mängel untersuchen, die nach von ihm zu erwartenden Kenntnisse erkennbar sind.

b) Gibt ein übergebener Bauplan die vorgesehene Produktionsrichtung spiegelverkehrt wieder, so muss ihm dies grundsätzlich auffallen. Übersieht er einen solchen Fehler schuldhaft, so haftet er dem Besteller auf Schadensersatz, wenn nach dem fehlerhaften Plan gebaut worden ist.

2. Der Besteller muss sich jedoch ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, weil er dem - nur bauaufsichtsführenden - Architekten einen mangelhaften Plan zur Verfügung gestellt hat.

a) Er muss sich die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm beauftragten planenden Architekten zurechnen lassen. Nichts anderes gilt, wenn den fehlerhaften Plan nicht ein (eingetragener) Architekt, sondern eine sonstige vom Besteller beauftragte planende Person (hier: der Lieferant der Produktionsstraße) gefertigt hat.

b) Der mit der Tragwerksplanung beauftragte Ingenieur braucht die ihm übergebenen Baupläne grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit außerhalb der mit diesen Ingenieursleistungen verbundenen Fragen zu überprüfen. Insbesondere muss er nicht überprüfen, ob die darin vorgegebene Anordnung der Fundamente für den späteren Produktionsablauf sinnvoll ist.“

Der Kläger machte restliches Architekten- und Ingenieurhonorar geltend. Die Parteien stritten darüber, in welcher Höhe der in seiner Entstehung unstreitige Resthonoraranspruch durch Aufrechnung der Beklagten erloschen sei. Die Beklagte hatte den Kläger "als Generalunternehmer" mit Architekten- und Ingenieurleistungen einer Produktionsstraße nebst Maschinenfundamenten auf deren Betriebsgelände beauftragt. Die dem Kläger übertragenen Architektenleistungen umfassten ausschließlich die Ausschreibung nebst Auswertung sowie die Bauleitung für das Bauvorhaben. Zum Leistungsumfang der von ihm zu erbringenden Ingenieurleistungen - von denen die Stahlkonstruktion der Kranbahn ausdrücklich ausgenommen war - gehörten u.a. die Tragwerksplanung sowie die Fertigung der Schal- und Bewehrungspläne. Als Subunternehmerin beauftragte der Kläger ein Ingenieurbüro mit der Erstellung des Schalplans für die Fundamente der Lackieranlage. Mit der Lieferung und Montage der Lackieranlage beauftragte die Beklagte die Herstellerfirma, die für die Beklagte einen "Fundamentplan vorab" erstellte. In diesem Plan waren die Lackieranlage und die zugehörigen Fundamente spiegelverkehrt eingezeichnet. Die Fehler wurden nicht bemerkt.

OLG Karlsruhe, Az.: 8 U 152/15

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