(IP) Hinsichtlich der Pflichtangaben eines Maklers zum Energieverbrauch bei Angebot eines Wohnhauses hat das Landgericht LG Augsburg mit redaktionellem Leitsatz entschieden.

„1 Die Vorschrift des § 16a EnEV erfasst einen Immobilienmakler nicht als Normadressaten“.

2 Bei dem wesentlichen Energieträger für die Heizung einer in einer Anzeige durch einen Immobilienmakler angebotenen Immobilie handelt es sich um wesentliche Informationen, die bei Fehlen dem Verbraucher vorenthalten werden.“

Die Beklagte betrieb ein Immobilien- und Maklerunternehmen, das mit Immobilien aller Art handelte sowie solche im Rahmen ihrer Tätigkeit auch in gewerblichen Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien bewarb. Der Kläger war ein nach dem Wettbewerbsrecht klagefähiger Umwelt- und Verbraucherschutzverband, der bemängelte, das Ersterer in kommerziellen Medien eine Immobilienanzeige für eine Wohnimmobilie schaltete, mit Verweis auf den zum Zeitpunkt der Anzeigenaufgabe vorliegenden Energieausweis, ohne sicherzustellen, dass diese Anzeige Angaben zu der Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis und zu dem im Energieausweis angegebenen wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes enthielt.

Das LG gab dem Kläger mit der Begründung Recht: „Die hier fehlenden streitgegenständlichen Informationen benötigt der Verbraucher, um beurteilen zu können, ob das angebotene Objekt seinen Erwartungen in energetischer Hinsicht entspricht. Das Vorenthalten der betreffenden Informationen ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“

LG Augsburg, Az.: 1 HK O 3316/16

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