(IP) Hinsichtlich der Geschäftswertbemessung für eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„1. Zur Bewertung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, nach der ein Parkplatz für knapp 1000 Fahrzeuge unter Ausschluss des jeweiligen Eigentümers des dienenden Grundstücks von einem Dritten im Interesse des Eigentümers eines angrenzenden Gewerbegrundstücks zum Abstellen von Kraftfahrzeugen benutzt werden darf.

2. Mangels detaillierter Vorgaben für die Wertbestimmung in § 52 GNotKG ist auf die anerkannten Maßstäbe zur grundsätzlichen Wertfindung zu Nutzungsrechten und auf die in §§ 46 ff. GNotKG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken zurückzugreifen.

3. Dient die von dem Recht betroffene Fläche einem großen Parkplatz in einem Gewerbegebiet, kann der Geschäftswert nach der Jahrespacht für einen Parkplatz dieser Größe in einem Gewerbegebiet bemessen werden. Ist ein solcher Wert nicht zu ermitteln, kann die Berechnung des Jahreswertes nach Anzahl der Stellplätze und einer geschätzten Einzelmiete pro Platz, unter Berücksichtigung eines Abschlags, vorgenommen werden.“

Die Beteiligte war Eigentümerin mehrerer Grundstücke. Auf einigen betrieb sie ein Geschäftsgebäude. Sie hatte zugunsten der Stadt und zu Lasten von zwei der an das Geschäftsgebäude angrenzenden Grundstücke jeweils eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bewilligt. Sie hatte bestimmt, dass einzelne Stellplätze samt Zu- und Abfahrten sowie Zu- und Abwegen unter Ausschluss des jeweiligen Eigentümers der dienenden Grundstücke von der Stadt oder den von dieser ermächtigten Personen im Interesse des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks des Geschäftsgebäudes zum Abstellen von Kraftfahrzeugen benutzt werden dürften. Die Dienstbarkeiten wurden im Grundbuch eingetragen. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Beteiligten mit dem Antrag, den Gesamtwert der Dienstbarkeit auf eine Maximalsumme festzusetzen. Der angenommene fiktive Mietzins sei in Anbetracht der großen Anzahl an Stellplätzen, die gleichzeitig auf den Markt gekommen seien, zu hoch bemessen. Auch würden die Stellplätze nicht durch einen Dritten gegen Entgelt angemietet.

OLG München, Az.: 34 Wx 238/17 Kost

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