(ip/pp) Um den Charakter von Pachtverhältnissen ging es in einem aktuellen Streit vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Parteien stritten um die rechtliche Einordnung des zwischen ihnen bestehenden Nutzungsverhältnisses über eine im Eigentum der Kläger befindliche Teilfläche von ca. 14.000 m² einer Kleingartenanlage. Der bisher gezahlte Jahrespachtzins betrug knapp 5.000,- Euro. Während der Beklagte die Auffassung vertrat, dass das Nutzungsverhältnis gemäß Art. 232 § 4 Abs. 3 EGBGB, § 20a Nr. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) und § 2 Abs. 3 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG) als ein Kleingartenpachtverhältnis im Sinne des Bundeskleingartengesetzes anzusehen sei, meinten die Kläger, dass das Nutzungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 SchuldRAnpG allein den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Miet- und Pachtverhältnisse unterworfen sei und nicht den besonderen Bindungen aus dem Bundeskleingartengesetz (insbesondere: hinsichtlich der Höhe des Nutzungsentgelts und der Kündigungsmöglichkeit) unterliege.

Das Landgericht hatte die Klage auf Feststellung, es handele sich nicht um ein Nutzungsverhältnis im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, abgewiesen; das Berufungsgericht hatte ihr stattgegeben.

Die Vorinstanzen haben den Streitwert auf knapp 80.000,- Euro festgesetzt und hierbei sowohl die Differenz zwischen dem derzeitigen und dem gemäß § 20 SchuldRAnpG in Verbindung mit den Bestimmungen der Nutzungsentgeltverordnung - ohne Bindung an die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes - erzielbaren Pachtzins als auch die (mutmaßlich) bessere Verwertbarkeit des Grundstücks (höherer Verkehrswert) im Falle der Freistellung von den Bindungen des Bundeskleingartengesetzes miteinbezogen.

Der BGH entschied in letzter Instanz: „Der Streit über die rechtliche Einordnung eines - in seinem Bestand unstreitigen - Pachtverhältnisses (hier: als Kleingartenpachtverhältnis) kann für sich genommen nicht mit einem höheren Wert bemessen werden als der Streit über den Bestand des Nutzungsverhältnisses selbst. Maßgeblich ist daher regelmäßig für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert der dreieinhalbfache Betrag und für den Gebührenstreitwert der einfache Betrag des bisher zu entrichtenden jährlichen Pachtzinses.“

BGH, Az.: III ZR 66/09