(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen ging es um die Genehmigung einer zusätzlichen Grundstückszufahrt eines Grundstückseigentümers. Der Kläger wandte sich gegen die Verfügung der beklagten Gemeinde, die von ihm ohne Erlaubnis angelegte zweite Zufahrt zu seinem Grundstück zu schließen sowie Bord und Gehweg wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Der Kläger hatte eine Sondernutzungserlaubnis beantragt für "... eine zweite Absenkung des Bordsteines auf einer Länge von ca. 7 m" zur Schaffung von drei Einstellplätzen, die lt. beigefügtem Lageplan an der vorderen Straßenseite mittig auf dem Grundstück eingerichtet werden sollten - und legte dann umgehend die betreffende Zufahrt an.

Die Gemeinde verweigerte dies jedoch und war der Auffassung, dass mit der Anlegung der zweiten Zufahrt zwei öffentliche Stellplätze an der Straße verloren gingen, was die ohnehin prekäre Stellplatzsituation in der Stadt weiter verschärfe. Es sei darüber hinaus festgestellt worden, dass der Kläger - obwohl er von der Ablehnung seines Antrages durch den Verwaltungsausschuss gewusst habe - die zweite Zufahrt zum Grundstück bereits ungenehmigt angelegt habe.

Der Grundstückseigentümer klagte, aber das OVG Niedersachsen gab der Gemeinde Recht: Nach den betreffenden „Vorschriften kann die zuständige Behörde, wenn eine Straße ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis benutzt wird, die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen ... Der Erlaubnis bedarf die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus, sie ist Sondernutzung“. „Hätte der Grundstückseigentümer es in der Hand, die gesamte Frontbreite seines Grundstücks als Zufahrt zu gestalten, würden die Parkflächen im davorliegenden öffentlichen Straßenraum - aufgrund der Notwendigkeit, diese "Zufahrt" freizuhalten ... weitgehend wegfallen. Dies würde Parkprobleme für Straßenbenutzer, die nicht Anlieger sind und nicht über private Stellplätze im umliegenden Bereich verfügen, zur Folge haben. Gerade in innerörtlichen Bereichen, in denen Geschäftsinhaber vor ihren Geschäftsgebäuden Kundenparkplätze einzurichten beabsichtigen, könnte dies in vielen Fällen zum Entfallen von notwendig der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Parkflächen im Straßenbereich führen.“

OVG Niedersachsen AZ.:7 LB 29/11

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