(IP/CP) Inwieweit der Grundstückskauf unter Beteiligungen staatlicher bzw. gemeindlicher Stellen auch immer eindeutig dem Privatrecht zuzuordnen ist, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter stellten bei diesem Urteil besonders auch den Vergleich zum im Bayerischen bei Grundstücksverkäufen sehr gern praktizierten „Einheimischenmodell“ her. Die Bundesrepublik Deutschland hatte als Klägerin dem beklagten Land ein Grundstück verkauft. Von dem vereinbarten Kaufpreis hatte sie einen Abschlag von 75 % gewährt, um sicherzustellen, dass das betreffende neue Bundesland eine Erstausstattung an Grundstücken für Verwaltungszwecke erhielt. Das beklagte Land verpflichtete sich demgegenüber im notariellen Vertrag, binnen eines Zeitraumes von drei Jahren mit der Errichtung eines Verwaltungszentrums bzw. einer Justizvollzugsanstalt auf dem erworbenen Grundstück zu beginnen - und das nach Erstellung 15 Jahre lang für diesen Zweck zu nutzen. Für den Fall, dass das Land der Verpflichtung nicht nachkommen oder das Grundstück veräußern sollte, war die Klägerin berechtigt, die Nachzahlung des Verbilligungsabschlages zu verlangen.

Die Klägerin war dann der Meinung, die Zweckbindung des Kaufvertrages (wie auch etwa bei Einheimischenmodellen rechtens) sei nicht eingehalten worden. Sie verlangte folglich die Nachzahlung des Verbilligungsabschlages, und zwar auf dem Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das Land jedoch erstrebte die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht.

Dem widersprach der BGH. „Der Schwerpunkt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ist dem Zivilrecht zuzuordnen (zu ähnlichen Verträgen vgl. Senat, ... für einen Verbilligungsabschlag im Rahmen sog. "Einheimischenmodelle": Urteil vom 29. November 2002 -V ZR 105/02, ...Der Vertrag ist seinem wesentlichen Inhalt nach auf die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück der Klägerin gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises gerichtet und damit ein Grundstückskaufvertrag, der dem Zivilrecht ... zuzurechnen ist. An der privatrechtlichen Natur ändert sich auch dann nichts, wenn auf einer oder beiden Seiten Träger öffentlicher Verwaltung beteiligt sind“.

BGH, AZ.: V ZB 86/12


© immobilienpool.de