(IP) Mit dem Problem nachträglich zu vergütender Leistungen eines Bauvertrages hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zu befassen. Die Klägerin machte gegen die Beklagten Restlohn für Werkleistungen in Zusammenhang mit der Verlängerung eines Tunnels in Höhe von gut 150.000,- EUR geltend. Sie konnte aber für die diesbezügliche Forderung, die auf Mehrkosten fußte, keine entsprechende und mit dem Kunden abgestimmte Urkalkulation vorlegen und berief sich einzig auf gewohnheitsmäßiges Vorgehen und ortsübliche Preise.

Dem widersprach das OLG in seinem Leitsatz:

„Ohne eine nachvollziehbare Darlegung der Preisgrundlagen aufgrund der vorzulegenden Auftrags-/Urkalkulation bzw. einer plausiblen (Nach-)Kalkulation - ist ein geltend gemachter Mehrvergütungsanspruch bei Nachträgen ... unschlüssig und die Klage als endgültig unbegründet (und nicht wie bei nur fehlender Prüfbarkeit als nicht fällig bzw. derzeit unbegründet) abzuweisen. Für einen Rückgriff auf den ortsüblichen Preis ... ist ... kein Raum.“

„Die Auftragnehmerin ist im Rahmen von § 2 Nr. 8 VOB/B dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die Ausführung der zusätzlichen Werkleistungen durch sie dem mutmaßlichen Willen der Auftraggeberin entspricht. Sie muss den Willen vor Beginn der Ausführung mit zumutbarem Aufwand erforschen und selbst dann beachten, wenn das ihr erkennbare Verhalten der Auftraggeberin ihr unvernünftig bzw. interessenwidrig erscheint, es sei denn § 679 BGB (öffentliches Interesse, z.B. Bauordnungsrecht, Gefahrenabwehr etc.) steht dem entgegen.“

OLG Düsseldorf, Az.: 22 U 37/14

© immobilienpool.de