(ip/pp) Über den nachbarschaftsrechtlichen Anspruch auf “Laubrente” hatte das Oberlandesgericht OLG Karlsruhe jetzt zu entscheiden. Die Klägerin bewohnte am Waldrand ein Reihenhaus mit Garten. Hinter den Reihenhäusern befandet sich ein bewaldeter Grundstücksstreifen, der im Eigentum der beklagten Stadt stand. Unmittelbar neben dem Garten der Klägerin standen zwei alte, hohe Eichen, deren Kronen über das Grundstück der Klägerin ragten.

Die Klägerin hatte geltend gemacht, sie habe aufgrund der von den Eichen ausgehenden Beeinträchtigungen, insbesondere wegen herab fallenden Blättern, Eicheln und Ästen erheblichen Mehraufwand bei der Pflege ihres Gartens. Diese Beeinträchtigungen erreichten ein solches Maß, dass sie eine Geldentschädigung von der beklagten Stadt beanspruche. Sie verlangte für mehrere Jahre eine Entschädigung in Höhe von jährlich knapp 4.000,- Euro.

Das Landgericht hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der beklagten Stadt hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf "Laubrente" nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB könne zwar in Betracht kommen, wenn der betroffene Grundstücksnachbar keine Möglichkeit habe, die Beseitigung eines bestimmten Baums zu verlangen, so das OLG Karlsruhe mit seiner Entscheidung Az.: 6 U 184/07.

Weitere Voraussetzung sei nach der Rechtsprechung des BGH allerdings, dass die Nachteile, die der Nachbar durch den Baum erleide, das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteige. Dies gehe eindeutig aus § 906 BGB hervor:

"Zuführung unwägbarer Stoffe

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des BundesImmissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt."